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BWL-Trainer: Hinweise zu den Aufgaben zum Nachlesen

9.2 Handelsregister - Multiple Choice

Die Aufgaben

Mit Hilfe eines Multiple-Choice-Tests können Fragen rund um das Thema Handelsregister mit folgenden Schwerpunkten geübt werden:

Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.

Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.

1. Rechtliche Grundlage des Handelsregisters

Das Handelsregister ist ein elektronisch geführtes Verzeichnis mit zwei Abteilungen (HRA und HRB), in denen alle eingetragenen Kaufleute im Bereich eines zuständigen Registergerichts erfasst sind. Die rechtlichen Grundlagen zum Handelsregister sind im Handelsgesetzbuch (HGB) und in der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (kurz: Handelsregisterverordnung – HRV) niedergeschrieben:

§ 8 HGB (Handelsregister)

(1)Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.

Ergänzend steht in der Handelsregisterverordnung (HRV):

§ 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts

(1)Soweit nicht (...) etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister.
(2)Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Darüber hinaus steht in § 3 der HRV, dass im Handelsregister alle Kaufleute (Istkaufleute, Formkaufleute und gleichgestellte Kannkaufleute) geführt werden:

§ 3 Abteilungen im Handelsregister

(1)Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen.
(2)In der Abteilung A werden eingetragen die Einzelkaufleute, (...) die offenen Handelsgesellschaften, die Kommanditgesellschaften (...).
(3)In der Abteilung B werden eingetragen die Aktiengesellschaften, (...) die Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (...) .

2. Inhalt des Handelsregisters

Mit Hilfe des Handelsregisters kann sich die Öffentlichkeit über die wesentlichen Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Verhältnisse aller eingetragenen Kaufleute informieren.

Dazu gehört u. a.:

  1. Firma (Name des Unternehmens)
  2. Sitz und Gegenstand des Unternehmens
  3. den oder die Geschäftsinhaber, d. h. persönlich haftende Gesellschafter (zum Beispiel Komplementäre bei einer Kommanditgesellschaft)
  4. Haftungskapital bei einer GmbH oder AG
  5. Geschäftsführer bei einer GmbH, Vorstand bei einer AG
  6. Prokura (dabei werden Personen mit Prokura namentlich aufgeführt)
  7. Rechtsform (z. B. GmbH) und Beginn der Satzung (wann wurde das Unternehmen gegründet),
  8. Kommanditisten (Teilhafter) und deren Einlage
  9. Tag der Handelsregistereintragung
  10. sonstige Rechtsverhältnisse (z. B. Insolvenzen)

Hinweis: Aus didaktischen Gründen und in Anlehnung an die meisten kaufmännischen Abschlussprüfungen wurde der Inhalt des Handelsregisters hier vereinfacht und auszugsweise dargestellt. Genauere Informationen sind in der Handelsregisterverordnung (HRV)) in § 41 und 42 aufgeführt.

3. Eintragungen in das Handelsregister

Eintragungen in das Handelsregister sind entweder konstitutiv (rechtserzeugend) oder deklaratorisch (rechtserklärend).

Deklaratorische Eintragung

Bei einer deklaratorischen Eintragung kommt es nur darauf an, dass eine bereits eingetretene Rechtsfolge für Dritte bekannt gemacht werden muss.

Beispiele hierzu sind: Eintrag von Istkaufleuten (z. B. eines Einzelunternehmens (e.Kfm.) oder einer Kommanditgesellschaft), Eintrag eines Prokuristen.

Konstitutive Eintragung

Bei konstitutiven Eintragungen wird erst mit der Eintragung eine Rechtswirkung entfaltet, d. h. eine neue Rechtlage entsteht und muss Dritten bekannt gemacht werden.

Beispiele hierzu sind: Eintrag von Kannkaufleuten und Formkaufleuten (z. B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)).

Alle Eintragungen in das Handelsregister müssen in öffentlich beglaubigter Form und elektronisch eingereicht werden (siehe § 12 HGB Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen).

4. Löschungen und Änderungen im Handelsregister

Selbstverständlich können alle Eintragungen im Handelsregister auch gelöscht werden. Hierzu wird die Eintragung rot unterstrichen, so dass auf diese Weise alle früheren bzw. alten Einträge zurückverfolgt werden können.

Zudem erlischt eine Firma im Handelsregister nicht durch Tod oder einer Geschäftsaufgabe. Die Löschung einer Firma ist schriftlich in öffentlich beglaubigter Form durch einen Notar zur Eintragung in das Handelsregister zu beantragen.

Alle weiteren Änderungen von eintragungspflichtigen Tatsachen (z. B. einem Prokuristen wird die Vollmacht entzogen) benötigen ebenso eine notarielle Beglaubigung.

5. Öffentlichkeit des Handelsregisters

Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, d. h. jedermann kann Einblick in dieses Verzeichnis nehmen. Im Handelsgesetzbuch steht hierzu:

§ 9 HGB Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister

(1)Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet.

Der Zugriff auf die Daten erfolgt hierbei elektronisch. Hierzu betreiben alle Registergerichte eine gemeinsame Webplattform: https://www.handelsregister.de (Gemeinsames Registerportal der Länder).

Überdies werden alle Daten an das zentrales Unternehmensregister https://www.unternehmensregister.de weitergegeben. Auch hier findet man alle Eintragungen, die auch im Handelsregister vorliegen. Darüber hinaus sind noch einige weitere Daten im Unternehmensregister hinterlegt (z. B. Bekanntmachungen zu Handelsregistereintragungen, Einberufungen von Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften, Unterlagen verpflichtender Rechnungslegungen usw.). Eine ausführliche Darstellung der gespeicherten Daten gibt der § 8b des Handelsgesetzbuches.

Schaubild: Erfassung von Handelsregisterdaten in zwei Systemen

Abbildung: Übersicht: Handelsregisterdaten

Viel Erfolg beim Üben.