Beispiel: Das Obermaterial eines Sofas wird durch ständige Nutzung verschlissen.
Bei der Abschreibung unterscheidet man nach abnutzbarem (z. B. Maschinen) und nicht abnutzbarem Anlagevermögen (z. B. Grundstücke).
Bei abnutzbaren Sachanlagen ist die Nutzung zeitlich begrenzt und erfolgt im Rahmen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer planmäßig (planmäßige Abschreibung).
Bei nicht abnutzbaren Sachanlagen ist die Nutzung zeitlich unbegrenzt, die Abschreibung erfolgt hier nur außerplanmäßig (außerplanmäßige Abschreibung).
Tritt bei abnutzbaren Sachanlagen eine außergewöhnliche und dauerhafte Wertminderung ein (z. B. Unfallschaden an einem Fahrzeug aus dem Fuhrpark des Unternehmens), so ist diese außerplanmäßig zu erfassen.
Ziel der Erfassung von Wertminderungen im Rahmen der Buchhaltung ist die korrekte Bilanzierung des Vermögens und die daraus resultierende steuerliche Beachtung der Wertminderung.
Eine Nichterfassung von Wertminderungen zu einer falschen bzw. zu hohen Ausweisung des Vermögens führen. (Beispiel: Ein Firmenwagen würde auch nach Jahren des Gebrauchs zu den Anschaffungskosten in der Bilanz aufgeführt werden). Die Glaubwürdigkeit der Bilanz des Kaufmanns würde darunter leiden.
Grundsätzlich wird der Wertverlust am Geschäftsjahresende in Form einer vorbereitenden Abschlussbuchung in zwei Konten eingetragen.
Auf der Haben-Seite ist das jeweilige Vermögenskonto (z. B. Fuhrpark) betroffen.
Auf der Soll-Seite wird der Wertverlust auf ein Aufwandskonto der Abschreibung erfasst. Hierbei ist je nach Art der Wertminderung zwischen einem Konto der planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibung zu unterscheiden:
Der Buchung geht die Ermittlung der Wertminderung voraus. Dabei ist ebenfalls nach planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibung zu unterscheiden.
Im Folgenden wird detailliert auf die planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung eingegangen.
Zuerst muss, sofern nicht vorgegeben, die Wertminderung ermittelt werden. Danach erfolgt die Buchung.
Die Ermittlung der Wertminderung kann linear oder nach Leistungseinheiten erfolgen.
Grundlage der Berechnung sind die AfA-Listen (Absetzung-für-Abnutzung), in denen der Gesetzgeber den regulären Wertverlust als Empfehlung vorgibt.
Dabei wird auf der Basis der Erfahrungen von Betriebsprüfungen vorgeschlagen, wie lange ein Gegenstand im Unternehmen hält bzw. wie hoch die jährlichen Wertminderungen bei Gebrauch des Vermögensgegenstandes (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach dem Einkommenssteuergesetz) sind.
Die Anwendung der Vorgaben bringt für die Unternehmen rechtliche Vorteile, da sie von den Finanzämtern akzeptiert werden. So müsste eine kürzere Nutzungsdauer eines Anlagegutes dem Finanzamt glaubhaft dargestellt werden, wenn sie durch die Steuerbehörde akzeptiert werden soll (z. B. in Mehrschichtbetrieben liegt in der Regel bei Maschinen eine kürzere Nutzungsdauer vor, was glaubhaft darstellbar wäre).
Ein weiteres Ziel der gesetzlichen Vorgaben ist es, Manipulationen bei Abschreibungen zu verhindern, die den Wertverlust höher als branchenüblich angeben und damit zu einer nicht gesetzeskonformen Senkung der Steuerlast führen.
Neben der AfA-Liste sind für die Berechnung der Anschaffungszeitpunkt und die Höhe der Anschaffungskosten heranzuziehen (Hinweis: Anschaffungskosten beinhalten keine Umsatzsteuer.).
Das Steuerrecht sagt hierzu im § 7 Abs. 1 Satz 4:
"Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag (...) um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht."
Mit anderen Worten heißt das, dass der Kaufmonat der Abschreibung zugerechnet wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Wirtschaftsgut am Anfang oder am Ende des Monats gekauft wurde.
Beispiel: Die Anschaffungskosten eines Anlagegutes betragen 10.000 €. Laut AfA-Liste beträgt die Nutzungsdauer 4 Jahre. Das Gut wurde am 24.07. des Vorjahres gekauft.
Abschreibungsbetrag in €/Jahr | = | Anschaffungskosten in € |
Nutzungsdauer in Jahren |
2.500 € pro Jahr | = | 10.000 € |
4 Jahre |
zeitanteiliger Abschreibungsbetrag im 1. Jahr | = | Jahresabschreibungsbetrag · Nutzungsmonate |
12 Monate |
1.250 € im 1. Jahr | = | 2.500 € · 6 Monate |
12 Monate |
Abschreibungssatz in Prozent/Jahr | = | 100 |
Nutzungsdauer in Jahren |
25 % pro Jahr | = | 100 |
4 Jahre |
Hinweis: Eigentlich wird der Abschreibungssatz zum Ausfüllen des Abschreibungsplans bei der linearen Abschreibung nicht benötigt, da sich alle Werte durch erneute Subtraktion des Abschreibungsbetrages ermitteln lassen. Für Berechnungen notwendig war der Abschreibungssatz bei der degressiven Abschreibung, die aktuell (Stand 2013) keine Anwendung findet. Da jedoch in vielen Aufgaben in Lehrbüchern und Prüfungen der Abschreibungssatz zu ermitteln ist, ist er auch hier Bestandteil der Übungen.
Anschaffungskosten | 10.000 € |
Abschreibung am Ende des 1. Geschäftsjahres | 1.250 € |
Buchwert am Ende des 1. Geschäftsjahres | 8.750 € |
Abschreibung am Ende des 2. Geschäftsjahres | 2.500 € |
Buchwert am Ende des 2. Geschäftsjahres | 6.250 € |
Abschreibung am Ende des 3. Geschäftsjahres | 2.500 € |
Buchwert am Ende des 3. Geschäftsjahres | 3.750 € |
Abschreibung am Ende des 4. Geschäftsjahres | 2.500 € |
Buchwert am Ende des 4. Geschäftsjahres | 1.250 € |
Abschreibung am Ende des 5. Geschäftsjahres | 1.250 € |
Buchwert am Ende des 5. Geschäftsjahres | 0 € |
Am Ende des letzten Jahres muss, sofern das Anlagegut über dem Abschreibungszeitraum hinaus genutzt und kein Anlageverzeichnis (Anlagekartei) im Betrieb geführt wird, ein Erinnerungswert von 1 € verbleiben. Dies würde bedeuten, dass am Ende des vierten Geschäftsjahres 1.249 € abgeschrieben werden müssten.
Wird ein Anlagegut in einem Anlageverzeichnis (Anlagekartei) geführt, so ist die Beibehaltung eines Erinnerungswertes in der Buchhaltung nicht zwingend vorgeschrieben.
Das Steuerrecht lässt bei beweglichen Anlagegütern (z. B. Auto oder Maschine) bei Nachweis der tatsächlichen Nutzung auch die Leistungsabschreibung zu. Die tatsächliche Nutzung (Inanspruchnahme des Anlagegutes) ist dabei über Dokumentationen (z. B. Fahrtenbücher, Maschinenstundenzähler) durch den Unternehmer nachzuweisen.
Anders als bei der linearen Abschreibung passt sich bei der Leistungsabschreibung der Wertverlust dem Grad der Nutzung an.
Ausgangspunkt der Leistungsabschreibung sind die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten sowie die nachgewiesene Nutzung (z. B. gefahrene Kilometer).
Das Einkommenssteuergesetz sagt hierzu:
§ 7 EstG (Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung)
(1)Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich (...) auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen). (...)
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. (...)
Hinweis: Der im Gesetz genannte Begriff Absetzung für Abnutzung ist gleichbedeutend mit dem Begriff Abschreibung.
Beispiel: Ein Unternehmer kauft einen Lastwagen für 250.000 € (Anschaffungskosten). Die geschätzte Gesamtleistung des Lastwagens wird laut Herstellerangaben mit 1.000.000 km angegeben.
Der Lastwagen fuhr in den ersten drei Jahren folgende Kilometer:
Lösung:
Zuerst wird der Abschreibungsbetrag je Leistungseinheit ermittelt:
Abschreibungsbetrag je Leistungseinheit | = | Anschaffungskosten |
geschätzte Gesamtleistung |
Abschreibungsbetrag je Leistungseinheit | = | 250.000 € |
1.000.000 km |
Abschreibungsbetrag je Leistungseinheit | = 0,25 | € |
km |
Mit Hilfe des ermittelten Abschreibungsbetrages von 0,25 €/km lässt sich nun die Abschreibung entsprechend der Laufleistung auf die einzelnen Jahre verteilen:
Leistungsabschreibung pro Jahr
1. Jahr | 87.500,00 € = 350.000 km · 0,25 €/km | |
2. Jahr | 35.000,00 € = 140.000 km · 0,25 €/km | |
3. Jahr | 75.000,00 € = 300.000 km · 0,25 €/km |
Beispiel: Das Unternehmen Wurm schreibt zum Jahresende 100 € auf dem Konto TA/Maschinen ab.
Grundbuch
Soll | Haben | Soll | Haben |
Abschreibungen auf Sachanlagen | TA/Maschinen | 100 € | 100 € |
Das Unternehmen Wurm schließt seine Abschreibungen über das GuV ab. Darüber hinaus wird das Konto TA/Maschinen mit seinem neuen Wert auf das Konto SBK übertragen.
Grundbuch
Soll | Haben | Soll | Haben |
GuV | Abschreibungen auf Sachanlagen | 100 € | 100 € |
SBK | TA/Maschinen | 900 € | 900 € |
Hinweis: Auf dem Konto GuV liegen Umsatzerlöse für eigene Erzeugnisse in Höhe von 1000 € und Lohnaufwendungen in Höhe von 200 € vor. Das Konto TA/Maschinen weist einen Anfangsbestand in Höhe von 1.000 € auf. Das Konto SBK wird aus Vereinfachungsgründen nicht abgeschlossen.
Hauptbuch
Soll | TA/Maschinen | Haben | |
EBK | 1.000 € | Abschreibungen auf Sachanlagen | 100 € |
SBK | 900 € | ||
1.000 € | 1.000 € |
Soll | Abschreibungen auf Sachanlagen | Haben | |
TA/Maschinen | 100 € | GuV | 100 € |
100 € | 100 € |
Soll | GuV | Haben | |
Löhne | 200 € | Umsatzerlöse für eigene Erzeugnisse | 1.000 € |
Abschreibungen auf Sachanlagen | 100 € | ||
Gewinn | 700 € | ||
1.000 € | 1.000 € |
Soll | SBK | Haben | |
TA/Maschinen | 900 € |
Im Beispiel müsste das Unternehmen Wurm 700 € (siehe Gewinn im GuV-Konto) versteuern. Die Abschreibung auf Sachanlagen hat den Gewinn um 100 € vermindert. Ohne Abschreibung betrüge der Gewinn 800 €.
Die außerplanmäßige Abschreibung entsteht bei nicht betriebsgewöhnlichen Abnutzungen des Anlagevermögens. Als Beispiel sei der Unfall eines Autos aus dem Fuhrpark des Unternehmers genannt. Wenn der Wertverlust dauerhaft ist, dann muss die Abschreibung den genauen Wertverlust des Autos erfassen, um am Jahresende in der Bilanz keine falschen Vermögenswerte anzuzeigen.
Außerplanmäßige Abschreibungen fallen nur bei außergewöhnlichen Ereignissen an (z. B. Unfall eines Autos aus dem Fuhrpark). Hier gibt es keine Vorgaben durch die Finanzämter, vielmehr muss der tatsächliche und dauerhafte Wertverlust, der durch das Ereignis eingetreten ist, erfasst und nachgewiesen werden.
Erfasst wird die außerplanmäßige Abschreibung auf dem Aufwandskonto außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen, welches am Jahresende regelmäßig über das Gewinn- und Verlustkonto (GuV) abgeschlossen wird. Jede außerplanmäßige Abschreibung führt wie die planmäßige Abschreibung zu einer Verminderung des Gewinns und damit der Steuerlast.
Beispiel: Herr Wurm fährt mit seinem Neuwagen aus dem Fuhrpark des Unternehmens gegen einen Baum. Das Auto verliert dauerhaft 5000 € an Wert.
Grundbuch
Soll | Haben | Soll | Haben |
Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen | Fuhrpark | 5.000 € | 5.000 € |
Hinweis: Aufgrund der systematischen Ähnlichkeit mit der planmäßigen Abschreibung wird auf eine Darstellung der Abschlussbuchung und der Konten im Hauptbuch verzichtet.
Viel Erfolg beim Üben.