(Anschaffungskosten/Abschreibungssatz/Abschreibungsbetrag/Buchwert)
Die Aufgaben sehen in etwa wie folgt aus:
Das Unternehmen Holzwurm e. Kfm hat eine Registrierkasse gekauft. Die Anschaffungskosten betrugen 1.644,00 €. Die Nutzungsdauer laut AfA-Liste beträgt 6 Jahre. Es soll linear abgeschrieben werden.
Ermitteln Sie den Abschreibungssatz (auf maximal 4 Stellen gerundet) und den Abschreibungsbetrag.
Füllen Sie anschließend den Verlauf der Abschreibung für die ersten 2 Jahre aus!
Berücksichtigen Sie dabei das Anschaffungsdatum: 15.03.2011
Abschreibungssatz: | % | ||
Abschreibungsbetrag: | € | ||
Abschreibungsplan | |||
---|---|---|---|
Anschaffungskosten: | 1.644,00 € | ||
Abschreibung am Ende des 1. Jahres: | € | ||
Buchwert am Ende des 1. Jahres: | € | ||
Abschreibung am Ende des 2. Jahres: | € | ||
Buchwert am Ende des 2. Jahres: | € |
Geübt wird also die Ermittlung des Abschreibungssatzes, des allgemeinen Abschreibungsbetrages und des zeitanteiligen Abschreibungsbetrages im ersten Jahr. Zusätzlich ist ein (variabler) Teil des Abschreibungsplans auszufüllen. Da das Ausfüllen des Abschreibungsplans eine recht unspektakuläre Aufgabe mit wiederkehrenden Subtraktionen (Ausnahme: 1 Jahr) ist, sind jeweils nur die ersten zwei bis drei Jahre auszufüllen.
Anlagegüter verlieren grundsätzlich regelmäßig an Wert. Bedingt ist dies zum Beispiel durch die Nutzung des Anlagegutes oder einfach nur durch die Alterung.
Mit Hilfe der linearen Abschreibung kann die planmäßige Wertminderung von Anlagegütern erfasst werden. Linear bedeutet hierbei, dass der Abschreibungsbetrag von Jahr zu Jahr gleich hoch (konstant) ist. Anders als bei der Leistungsabschreibung spielt bei der linearen Abschreibung die reale Nutzung des Anlagegutes keine Rolle.
Gäbe es keine planmäßige Abschreibung, so hätten die Anlagegüter in der Bilanz Jahr für Jahr den gleichen Wert, was die Aussagekraft der Bilanz beeinträchtigen würde.
Die steuerrechtlich planmäßige Regelabschreibung ist die lineare Abschreibung (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen, vgl. § 7 Abs. 1 EstG). Zur Berechnung benötigt man hierzu die Höhe der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten bei selbst hergestellten Anlagegütern. Dabei errechnen sich die Anschaffungskosten aus dem Anschaffungspreis (Grundpreis) zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten (z. B. Werbelackierung eines Autos) und abzüglich der Anschaffungspreisminderungen (z. B. Skonto). Die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten beinhalten grundsätzlich keine Umsatzsteuer.
Des Weiteren ist die Kenntnis der Nutzungsdauer erforderlich, welche dem Unternehmer seitens der Steuerbehörden in der so genannten AfA-Liste (AfA steht für Absetzung für Abnutzung) für jedes denkbare Anlagegut vorgegeben wird. Absetzung für Abnutzung ist das steuerrechtliche Synonym für Abschreibung.
Anschaffungszeitpunkt und Abschreibungsbetrag im ersten Abschreibungsjahr
Darüber hinaus ist für das erste Jahr der Abschreibung der Kaufzeitpunkt zu berücksichtigten, da ab diesem Datum die Abschreibung zu laufen beginnt. Das Steuerrecht sagt hierzu im § 7 Abs. 1 Satz 4: "Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag (...) um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht." Mit anderen Worten heißt das, dass der Kaufmonat der Abschreibung zugerechnet wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Wirtschaftsgut am Anfang oder am Ende des Monats gekauft wurde.
Die Anschaffungskosten eines Anlagegutes betragen 10.000 €. Laut AfA-Liste beträgt die Nutzungsdauer 4 Jahre. Das Gut wurde am 24.07. des Vorjahres gekauft.
Abschreibungsbetrag in Euro/Jahr = | Anschaffungskosten in Euro |
Nutzungdauer in Jahren |
2.500 € pro Jahr = | 10.000 € |
4 Jahre |
zeitanteiliger Abschreibungsbetrag im 1. Jahr = | Jahresabschreibungsbetrag · Nutzungsmonate |
12 Monate |
1.250 € im 1. Jahr = | 2.500 € · 6 Monate |
12 Monate |
Abschreibungssatz in Prozent/Jahr = | 100 |
Nutzungdauer in Jahren |
25 % pro Jahr = | 100 |
4 Jahre |
Hinweis: Eigentlich wird der Abschreibungssatz zum Ausfüllen des Abschreibungsplans bei der linearen Abschreibung nicht benötigt, da sich alle Werte durch erneute Subtraktion des Abschreibungsbetrages ermitteln lassen. Für Berechnungen notwendig war der Abschreibungssatz bei der degressiven Abschreibung, die jedoch aktuell (Stand 2018) keine Anwendung findet. Da jedoch in vielen Aufgaben in Lehrbüchern und Prüfungen der Abschreibungssatz zu ermitteln ist, ist er auch hier Bestandteil der Übungen.
Anschaffungskosten | 10.000 € |
Abschreibung am Ende des 1. Geschäftsjahres | 1.250 € |
Buchwert am Ende des 1. Geschäftsjahres | 8.750 € |
Abschreibung am Ende des 2. Geschäftsjahres | 2.500 € |
Buchwert am Ende des 2. Geschäftsjahres | 6.250 € |
Abschreibung am Ende des 3. Geschäftsjahres | 2.500 € |
Buchwert am Ende des 3. Geschäftsjahres | 3.750 € |
Abschreibung am Ende des 4. Geschäftsjahres | 2.500 € |
Buchwert am Ende des 4. Geschäftsjahres | 1.250 € |
Abschreibung am Ende des 5. Geschäftsjahres | 1.250 € |
Buchwert am Ende des 5. Geschäftsjahres | 0 € |
Am Ende des letzten Jahres muss, sofern das Anlagegut über dem Abschreibungszeitraum hinaus genutzt und kein Anlageverzeichnis (Anlagekartei) im Betrieb geführt wird, ein Erinnerungswert von 1 € verbleiben. Dies würde bedeuten, dass am Ende des vierten Geschäftsjahres 1.249 € abgeschrieben werden müssten.
Wird ein Anlagegut in einem Anlageverzeichnis (Anlagekartei) geführt, so ist die Beibehaltung eines Erinnerungswertes in der Buchhaltung nicht zwingend vorgeschrieben.
Viel Erfolg beim Üben.