Hinweis: Der Lohnsteuerklasse 3 wird der Grundfreibetrag der Steuerklasse 5 übertragen, womit der Steuerpflichtige in der Steuerklasse 3 zwei Grundfreibeträge besitzt, was seine Lohnsteuerzahlungen entsprechend reduziert. Daher wird diese Steuerklasseneinstufung oft von Ehepaaren gewählt, bei denen es einen Alleinverdiener gibt.
Für jedes geborene Kind erhalten die Steuerpflichtigen einen Kinderfreibetrag (1,0), der von Beginn an aufgeteilt ist, so dass der Vater sowie die Mutter jeweils einen halben Kinderfreibetrag erhalten (0,5).
Der Kinderfreibetrag stellt den Eltern einen Anteil des Einkommens steuerfrei. Kinderfreibeträge führen jeden Monat unverzüglich zu einer Minderung der Abgabenlast des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer.
Ob die Lohnsteuer durch einen Kinderfreibetrag reduziert wird, hängt davon ab, ob der Kinderfreibetrag über dem erhaltenen Kindergeld liegt. Das kann erst nach Ablauf des Steuerjahres im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung durch das Finanzamt festgestellt werden, so dass eine Erstattung erst nachträglich erfolgt. Der Staat hätte in diesem Fall einen Zinsvorteil.
Kinderfreibeträge können auch auf die Partner/Ehepartner übertragen werden, um dadurch steuerliche Vorteile zu erlangen. Zum Beispiel übertragen oftmals Ehepartner der Steuerklasse 5 ihren Kinderfreibetrag auf den Ehepartner mit der Steuerklasse 3, so dass diese dann die sofortige monatliche Steuerreduzierung bei den Solidaritätszuschlägen und der Kirchensteuer erhalten. Die eventuell nicht arbeitenden Ehepartner der Steuerklasse 5 hätten ansonsten keine Vorteile durch den Kinderfreibetrag.
Überweisung der Lohnsteuer: Die einbehaltene Lohnsteuer ist durch den Arbeitgeber bis zum 10. des Folgemonats an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu überweisen.
Der seit 1991 eingeführte Solidaritätszuschlag wird umgangssprachlich nicht selten als "Soli" bezeichnet. Er ist eine Ergänzungsabgabe u.a. zur Lohnsteuer. Der Zuschlagssatz beträgt 5,5 %. Liegen Kinderfreibeträge vor, so verringert sich in der Regel der Solidaritätszuschlag.
Für die Erhebung der Solidaritätszuschlages gibt es Freigrenzen, das heißt, der Solidaritätszuschlag wird erst erhoben, wenn die Höhe der Lohnsteuer eine bestimmte Grenze überschreitet.
Seit dem 01.01.2024 beträgt diese Freigrenze 18.130 Euro (Vorjahr: 17.543 €) für Alleinstehende und 36.260 Euro (Vorjahr: 35.086 €) für Verheiratete.
In der Praxis bedeutet das, dass bis zu einem zu versteuernden Entgelt von etwa 5.700 Euro monatlich (für Verheiratete das Doppelte) zukünftig kein Soli mehr fällig wird.
Der Solidaritätszuschlag auf Entgelte, auf die eine Lohnsteuer von über 18.130 Euro (für Verheiratete das Doppelte) erhoben wird, beträgt nicht sofort 5,5 %, sondern es gibt eine "Milderungszone", um Sprünge in der Steuerbelastung zu mildern. Der Solidaritätszuschlag beträgt hier nicht mehr als 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage (= Einkommensteuer) und der Freigrenze von 18.130 Euro (für Verheiratete das Doppelte). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung (s. § 4 Satz 2 Solidaritätszuschlaggesetz) wird der volle Zuschlag von 5,5 % erst bei einer Einkommensteuer von 33.710,47 € (für Verheiratete das Doppelte) erhoben.
Überweisung des Solidaritätszuschlags: Der Solidaritätszuschlag muss gemeinsam mit der Lohnsteuer bis zum 10. des Folgemonats an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt überwiesen werden.
Gezahlt werden muss die Kirchensteuer in Deutschland für die Mitgliedschaft in der katholischen oder evangelischen Kirche. Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist die Einkommenssteuer bzw. bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmer die Lohnsteuer. Der Kirchensteuersatz beträgt 8 % in den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg sowie 9 % in den übrigen Bundesländern.
Liegen Kinderfreibeträge vor, so verringert sich in der Regel die gezahlte Kirchensteuer.
Überweisung der Kirchensteuer: Die Kirchensteuer wird mit der Lohnsteuer bis zum 10. des Folgemonats an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt überwiesen.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es fünf gesetzliche Sozialversicherungen:
Die gesetzlichen Sozialversicherungen, deren Ursprünge bis in das deutsche Kaiserreich zurückreichen, sollen die Versicherten vor den Risiken und Folgen von Krankheit, Pflege, Alter, Arbeitslosigkeit und Unfällen schützen.
Mit Ausnahme der Unfallversicherung, für deren Finanzierung der Arbeitgeber allein aufkommt, werden bei allen anderen gesetzlichen Sozialversicherungen die Arbeitnehmer an der Finanzierung beteiligt. Die Mitgliedschaft in den gesetzlichen Sozialversicherung ist für alle abhängigen Arbeitnehmer Pflicht, es sei denn, dass sie Beamte sind.
Für die Kranken- und Pflegeversicherung gibt es zudem für Arbeitnehmer die Möglichkeit, bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze eine private Kranken- und Pflegeversicherung abzuschließen.
Fragen zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe sind im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt.
Auf der Entgeltabrechnung wird der abhängig Beschäftigte Arbeitnehmer, der nicht im Beamtenverhältnis steht, Abzüge aus vier gesetzlichen Sozialversicherungen vorfinden: nämlich aus der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden vom sozialversicherungspflichtigen Gehalt berechnet. Liegt das sozialversicherungspflichtige Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze, so wird diese zur Berechnung herangezogen.
Sozialversicherung | Beitragssatz | Beitragssatz Arbeitnehmer | Beitragssatz Arbeitgeber | Beitragsbemessungsgrenze |
Krankenversicherung (KV) | Beitragssatz: 14,6 % | Beitragssatz Arbeitnehmer: 7,3 % + x/2 | Beitragssatz Arbeitgeber: 7,3 % + x/2 | Beitragsbemessungsgrenze: 5175 € (West und Ost) |
Rentenversicherung (RV) | Beitragssatz: 18,6 % | Beitragssatz Arbeitnehmer: 9,3 % | Beitragssatz Arbeitgeber: 9,3 % | Beitragsbemessungsgrenze: 7550 € (West) 7450 € (Ost) |
Arbeitslosenversicherung (AV) | Beitragssatz: 2,6 % | Beitragssatz Arbeitnehmer: 1,3 % | Beitragssatz Arbeitgeber: 1,3 % | Beitragsbemessungsgrenze: 7550 € (West) 7450 € (Ost) |
Pflegeversicherung (PV) | Beitragssatz: 3,4 % | Beitragssatz Arbeitnehmer: 1,7 % für AN mit einem Kind * 0,6 % Zuschlag für Kinderlose 0,25 % Abschlag je weiteres Kind unter 25 Jahren, max. 1 % Abschlag | Beitragssatz Arbeitgeber: 1,7 % | Beitragsbemessungsgrenze: 5175 € (West und Ost) |
* Der Arbeitnehmeranteil von 1,7 % zur Pflegeversicherung gilt jetzt als Basiswert für Versicherte mit einem Kind (unabhängig vom Alter des Kindes). Zusätzlich gibt es für Arbeitnehmer Abschläge für weitere Kinder unter 25 Jahren (je Kind 0,25 % Abschlag, maximal 1 % Abschlag). Kinderlose zahlen einen Aufschlag von 0,6 %. Der Arbeitgeberanteil liegt immer bei 1,7 %.
Tabellarische Übersicht für die Ermittlung des Arbeitnehmeranteils an der Pflegeversicherung:
AN/Elternschaft | Beitragssatz | Ermittlung |
---|---|---|
Kindelose | Beitragssatz: 2,3 % | Ermittlung: 1,7 % + 0,6 % Zuschlag |
ein Kind (altersunabhängig) | Beitragssatz: 1,7 % | Ermittlung: ohne Zu- oder Abschläge |
zwei Kinder | Beitragssatz: 1,45 % | Ermittlung: 1,7 % - 0,25 % Abschlag |
drei Kinder | Beitragssatz: 1,2 % | Ermittlung: 1,7 % - 0,5 % Abschlag |
vier Kinder | Beitragssatz: 0,95 % | Ermittlung: 1,7 % - 0,75 % Abschlag |
fünf Kinder und mehr | Beitragssatz: 0,7 % | Ermittlung: 1,7 % - 1 % Abschlag |
Wichtig: Der Abschlag gilt für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind bis zum Ende des Monats, in dem das Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Der Abschlag ist also altersabhängig und auf maximal vier Kinder unter 25 beschränkt.
Hinweis: In Sachsen gelten für die Pflegeversicherung andere Beitragssätze (Arbeitnehmer: 2,2 %, Arbeitgeber: 1,2 %). Da dieses Detail in den bundesweiten IHK-Prüfungen und in vielen Lehrbüchern keine Beachtung findet, wird es in den Aufgaben nicht geübt.
Hinweis zur Krankenversicherung
x = Zusatzbeitrag (bis einschließlich 2018 nur für Arbeitnehmer, ab 2019 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
Für die gesetzlichen Krankenkassen wird ein einheitlicher allgemeiner Beitragssatz von 14,6 % festgeschrieben. Benötigen die Krankenkassen höhere Einnahmen, so können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Entsprechend dem Versicherungsentlastungsgesetz werden die gesamten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, d.h. einschließlich der Zusatzbeiträge, wieder paritätisch von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Damit werden bei Kostensteigerungen im Gesundheitswesen die Arbeitgeber wieder solidarisch zur Kasse gebeten.
Der für das Jahr 2024 geltende durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 1,7 Prozent (im Vorjahr 1,6 Prozent). Jedes Jahr wird aus Transparenzgründen der durchschnittliche Zusatzbeitrag im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dieser jährlich veröffentlichte Zusatzbeitrag ist nicht der tatsächliche Zusatzbeitrag jeder Krankenkasse, sondern ergibt sich pauschal aus den jährlichen voraussichtlichen Ausgaben für Gesundheitsleistungen und den voraussichtlichen Einnahmen aus dem Gesundheitsfond aller Krankenkassen zusammen.
Der veröffentlichte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für den Verbraucher ein Hinweis, wie hoch der Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse sein könnte, wenn die Krankenkasse die durchschnittlichen Ausgaben und Einnahmen hätte. Die Einnahme- und Ausgabesituation einzelner Krankenkassen kann jedoch davon abweichen und einen anderen Zusatzbeitragssatz erfordern. Einheitliche Beitragssätze der Arbeitnehmer über alle Krankenkassen hinweg wird es in der Zukunft mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht mehr geben.
Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge: Die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen müssen bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats überwiesen werden. Als Bankarbeitstage zählen die Wochentage Montag bis Freitag.
Überwiesen wird dabei das Geld aller gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge eines Arbeitnehmers an die zuständige Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers. Die Krankenkasse reicht dann die Beiträge an die anderen Sozialversicherungen weiter.
Vorschüsse können einem Arbeitnehmer als Vorauszahlung auf das künftige Entgelt (i.d.R. am Monatsende) freiwillig gewährt werden. Der Arbeitgeber tritt damit in Vorleistung.
Am Monatsende werden dann die geleisteten Vorschüsse mit dem Gehalt teilweise oder vollständig wieder verrechnet, so dass sich der Auszahlungsbetrag (Überweisungsbetrag) für den Arbeitnehmer verringert.
Viel Erfolg beim Üben.