Hinweis: Der im Gesetz genannte Begriff Absetzung für Abnutzung ist gleichbedeutend mit dem Begriff Abschreibung.
Wie Sie sehen, wird im Gesetz verlangt, dass im Falle der Durchführung einer Leistungsabschreibung der Umfang der Leistung (Inanspruchnahme des Anlagegutes) nachzuweisen ist. Hierzu sollten Dokumentationen (z. B. Fahrtenbücher, Maschinenstundenzähler) seitens des Unternehmers geführt werden.
Ein Unternehmer kauft einen Lastwagen für 250.000 € (Anschaffungskosten). Die geschätzte Gesamtleistung des Lastwagens wird laut Herstellerangaben mit 1.000.000 km angegeben.
Der Lastwagen fuhr in den ersten drei Jahren folgende Kilometer:
Lösung:
Zuerst wird der Abschreibungsbetrag je Leistungseinheit (AB/LE) ermittelt:
AB/LE = | Anschaffungskosten |
geschätzte Gesamtleistung |
AB/LE = | 250.000 € |
1.000.000 km |
AB/LE = 0,25 | € |
km |
Mit Hilfe des ermittelten Abschreibungsbetrages von 0,25 €/km lässt sich nun die Abschreibung entsprechend der Laufleistung auf die einzelnen Jahre verteilen:
Leistungsabschreibung pro Jahr | |||
---|---|---|---|
1.) | 1. Jahr | 87.500,00 € = 350.000 km · 0,25 €/km | |
2.) | 2. Jahr | 35.000,00 € = 140.000 km · 0,25 €/km | |
3.) | 3. Jahr | 75.000,00 € = 300.000 km · 0,25 €/km |
Viel Erfolg beim Üben.