Mit Hilfe eines Multiple-Choice-Tests können Fragen rund um das Thema Einzelunternehmung mit folgenden Schwerpunkten geübt werden:
Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.
Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.
Terminologische Hinweis: In der Schulbuchliteratur wird die Einzelunternehmung oftmals mit dem eingetragenen Kaufmann als Einzelkaufmann gleichgesetzt. Das ist nicht ganz korrekt, da zum Beispiel eine Einzelunternehmung auch ein Kleingewerbetreibender sein kann (z. B. ein Marktstand mit dem Inhaber als Verkäufer), der nicht die Bedingungen des § 1 HGB erfüllt und sich auch nicht als Kannkaufmann in das Handelsregister eintragen möchte. Wir wählen als Überschrift dieses Kapitels Einzelunternehmung – eingetragener Kaufmann, um damit zu zeigen, dass in diesem Abschnitt nur die Einzelunternehmung betrachtet wird, die auch eingetragener Kaufmann im Handelsregister ist.
Erfüllt ein Einzelunternehmen die Bedingungen der Kaufmannseigenschaft nach § 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) und wird demnach in das Handelsregister eingetragen (siehe Themen 9.1 und 9.2), so ist das Einzelunternehmen ein eingetragener Kaufmann. Der Betreiber eines Einzelunternehmens wird auch als Inhaber bezeichnet.
Merkmal | Beschreibung |
---|---|
Anzahl der Gründer | eine Person (Einzelunternehmung) |
Rechtsformzusatz | eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau bzw. e. K., e. Kfm. oder e. Kfr. |
Eintragung in das Handelsregister: | deklaratorisch, Abteilung A |
gesetzliche Regelung der Geschäftsführungsbefugnis(1) (im Innenverhältnis) | Inhaber ist allein berechtigt und verpflichtet |
gesetzliche Regelung der Vertretungsbefugnis(2) (im Außenverhältnis) | Inhaber ist allein berechtigt und verpflichtet |
Mindestkapital | kein Mindestkapital vorgeschrieben |
Haftung | Inhaber ist Vollhafter, d. h. er haftet unbeschränkt sowohl mit dem Betriebs- als auch mit dem Privatvermögen |
Organe(3) | nicht vorgesehen |
Gewinn- und Verlustrechnung | Der Einzelunternehmer erhält den Gewinn für sich allein. Gleiches gilt auch für den Verlust. |
(1) Geschäftsführung: Hierunter versteht man die Leitung des Unternehmens im Innenverhältnis. Darunter fällt zum Beispiel das Direktionsrecht (auch Weisungsrecht genannt) gegenüber den Mitarbeitern oder das Recht zur Erteilung von Vollmachten (zum Beispiel der Prokura).
(2)Vertretung: Wer gegenüber Dritten nach außen (im Außenverhältnis) das Unternehmen vertreten kann (z. B. Verträge abschließen, Darlehen bei der Bank aufnehmen usw.) hat eine Vertretungsbefugnis.
(3)Organe: Anders als eine natürliche Person (z. B. die Person Alfred Wurm), kann eine juristische Person (z. B. eine GmbH) nicht eigenständig handeln. Die GmbH selbst ist demnach keine Person aus Fleisch und Blut. Sie muss stattdessen über so genannte Organe geführt werden, damit sie zum Beispiel einen Vertrag abschließen kann. Ein Organ der GmbH ist der Geschäftsführer. Er wird von der Gesellschafterversammlung, die ebenfalls ein Organ der GmbH ist, ernannt. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach innen und vertritt die GmbH nach außen.
In den nachstehenden Ausführungen werden einige ausgewählte Vor- und Nachteile einer Einzelunternehmung ausgeführt.
Vorteile
Ein in der Literatur häufig beschriebener Vorteil ist der, dass man bei einer Einzelunternehmung keine Abstimmungen mit Miteignern durchführen muss (z. B. über das Vorgehen am Markt bei der Neueinführung von Produkten etc.). Dadurch hat der Inhaber einer Einzelunternehmung schnelle Entscheidungsmöglichkeiten und kann sich dadurch den Rahmenbedingungen am Markt jederzeit zügig anpassen. Auch hat der Einzelunternehmer jederzeit Zugriff auf das Betriebsvermögen und könnte zum Beispiel Teile davon veräußern (z. B. Verkauf eines Betriebsgebäudes).
Darüber hinaus benötigt man bei einem Einzelunternehmen kein Mindestkapital, d. h. man könnte ein Einzelunternehmen mit einem Eigenkapital von einem Euro gründen.
Nachteile
Im Einzelunternehmen trägt allein der Inhaber das Risiko der Unternehmensführung. Eventuelle Fehler werden durch Miteigner nicht korrigiert. Betriebsblindheit des Eigentümers kann entstehen. Auch im Falle einer Krankheit können bei fehlenden Vertretungsregeln Probleme auftreten. Darüber hinaus ist der Einzelunternehmer Vollhafter, d. h. Gläubiger können im Rahmen der Haftung sowohl auf das Betriebsvermögen als auch auf das Privatvermögen zugreifen.
Im Unternehmensregister wurden 2016 insgesamt 3.476.193 Unternehmen geführt. Hiervon waren 2.159.708 Einzelunternehmen, d. h. 62 %.
Weitere Details unter: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/UnternehmenHandwerk/Unternehmensregister/Tabellen/UnternehmenRechtsformenWZ2008.html
Viel Erfolg beim Üben.