BWL
BWL-Trainer: Hinweise zu den Aufgaben zum Nachlesen

9.5 Offene Handelsgesellschaft (OHG) - Multiple Choice

Die Aufgaben

Mit Hilfe eines Multiple-Choice-Tests können Fragen rund um das Thema offene Handelsgesellschaft (OHG) mit folgenden Schwerpunkten geübt werden:

Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.

Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.

Begriff der offenen Handelsgesellschaft (OHG)

Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine rechtsfähige Unternehmung, bei der mindestens zwei Personen unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe betreiben (Personenhandelsgesellschaft). Insbesondere bei Klein- und mittelständischen Unternehmen ist die offene Handelsgesellschaft weit verbreitet.

Gesetzliche Grundlage der offenen Handelsgesellschaft sind die Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) des Bürgerlichen Gesetzbuchens (BGB §§ 705 – 740), deren Normierungen auch für die offene Handelsgesellschaft gelten. Ergänzend kommen die Regeln des Handelsgesetzbuches hinzu (HGB §§ 105 – 160).

§ 105 HGB (Ist-OHG)

(1)Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2)...
(3)Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft Anwendung.

§ 107 HGB (Kann-OHG)

(1)Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 (2) HGB Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt.
(2)Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, ist eine Fortsetzung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur im Wege eines Statuswechsels zulässig.
(3)...

Der § 107 HGB regelt, dass ab 2024 in bestimmten Fällen die Rechtsform der OHG gewählt werden kann, auch wenn die Voraussetzungen an ein Handelsgewerbe nach § 1 (2) HGB nicht erfüllen werden (so genannte Kann-OHG in Abgrenzung zur Ist-OHG). Das betrifft zum Beispiel Gewerbetreibende des Kleingewerbes, Vermögens­verwaltungs­gesellschaften und freie Berufe (z. B. Steuerberatungsbüros, weitere Infos zu freien Berufen in § 1 PartGG). Trägt sich eine Kann-OHG in das Handelsregister ein, so ist die Eintragung konstitutiv.

Merkmale der offenen Handelsgesellschaft

MerkmalBeschreibung
Anzahl der Gründermindestens zwei Personen
RechtsformzusatzOHG oder oHG
Eintragung in das HandelsregisterIst-OHG: deklaratorisch, Abteilung A
Kann-OHG: konstitutiv, Abteilung A
Form des Gesell­schafts­vertragesgrundsätzlich formfrei, jedoch ist die Schriftform angeraten, um eventuelle spätere Streitigkeiten zu vermeiden
gesetzliche Regelung der Geschäfts­führungs­befugnis(1) (im Innenverhältnis)Grundsätzlich gilt Einzelgeschäftsführungsbefugnis (HGB § 116 (1)). Diese können die Gesellschafter aufgeben und per Vertrag auf einen oder mehrere Gesellschafter übertragen. Die nicht einbezogenen Gesellschafter sind dann von der Geschäftsführung ausgeschlossen (HGB § 116 (1)).

Auch ist die Vereinbarung einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung möglich. In diesem Falle müssen jeweils alle Geschäftsführer gemeinsam zustimmen und dann handeln. Eine Ausnahme gilt bei Gefahr in Verzug. (HGB § 116 (4)).

Grundsätzlich gelten die Regelungen des § 116 (2) HGB bei gewöhnlichen Geschäften (z. B. regelmäßiger Wareneinkauf). Bei außergewöhnlichen Geschäften (z. B. Kauf eines Grundstücks) ist ein Beschluss aller Gesellschafter notwendig (HGB § 116 (2)). Gleiches gilt für die Ernennung eines Prokuristen (HGB § 116 (2)).

gesetzliche Regelung der Vertretungs­befugnis(2) (im Außenverhältnis)Grundsätzlich gilt die Einzelvertretungsbefugnis (HGB § 124 (1)). Auch hier kann in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass das Unternehmen nur gemeinsam vertreten werden kann (Gesamtvertretung) (HGB § 124 (2).

Die Vertretung erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte (z. B. Verkauf eines Grundstücks) (HGB § 124 (4)). Eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis nach außen, d. h. gegenüber Dritten, ist nicht wirksam (HGB § 124 (4)).

Mindestkapitalkein Mindestkapital vorgeschrieben
HaftungJeder Gesellschafter haftet persönlich (unmittelbar), solidarisch und unbeschränkt.

Persönliche und solidarische Haftung (§ 126 und § 127 HGB)

Alle Gesellschafter haften als Gesamtschuldner persönlich bzw. unmittelbar und solidarisch. Dies bedeutet, dass jeder Gesellschafter direkt vom Gläubiger zur Zahlung möglicher Verbindlichkeiten aufgefordert werden kann und im Zweifel für die gesamten Schulden einer OHG aufkommen und einstehen muss. Es liegt also im Ermessen des Gläubigers, ob ein Gesellschafter die Schulden der offenen Handelsgesellschaft in voller Höhe bzw. nur einen Teil davon begleichen soll. Jeder Gesellschafter haftet damit potentiell für die anderen Gesellschafter solidarisch als Gesamtschuldner.

Unbeschränkte Haftung (§ 105 (1) und § 126 HGB)

Jeder Gesellschafter haftet nicht nur mit den Anteilen am Gesellschaftsvermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen (z. B. kann auch das private Haus zur Haftung herangezogen werden).

Übrigens, eine vertragliche Beschränkung der Haftung gegenüber Dritten ist unwirksam (§ 127 HGB). Nur im Innenverhältnis ließen sich abweichende Regeln vertraglich formulieren.

Organe(3)nicht vorgesehen
Gewinn- und VerlustrechnungGewinnverteilung ab dem 01.01.2024

Ab dem 01.01.2024 wurde die Gewinnverteilung (§ 120 HGB ff.) für die OHG neu geregelt. Dabei wurde der § 120 (1) HGB so geändert, dass ein Verweis auf den § 709 (3) BGB erfolgt. Danach wird der Gewinn nun vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen oder nach frei vereinbarten Werten der Beiträge einzelner Gesellschafter verteilt (Verhältnisrechnung). Falls auch keine Werte der Beiträge bestimmt sind, wird der Gewinn nach Köpfen verteilt.

Vertraglich können die Gesellschafter abweichende Regelungen zur Gewinnverteilung beschließen. Dabei kann zum Beispiel die unterschiedliche Einbringung von Arbeitskraft in die Gesellschaft besonders berücksichtigt werden. Auch die alte gesetzliche Regelung (siehe folgenden Kasten) kann weiter fortgeführt werden.

Zur Erinnerung: Gewinnverteilung bis zum 31.12.2023

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Handelsgesetzbuch (§ 121 HGB) wird der Gewinn wie folgt verteilt:

  1. Auf die eigene Geldeinlage eines jeden einzelnen Gesellschafters gibt es 4 % Zinsen.
  2. Der Restbetrag wird durch die Anzahl der Gesellschafter dividiert und auf die Gesellschafter gleich verteilt (Aufteilung nach Köpfen).

Vertraglich können abweichende Regelungen zur Gewinnverteilung durch die Gesellschafter beschlossen werden.

Verlustverteilung

Ein möglicher Verlust wird nach dem Handelsgesetzbuch nach § 120 (1) HGB in Verbindung mit dem § 709 (3) BGB wie auch der Gewinn nach den Beteiligungsverhältnissen verteilt.

Selbstverständlich können auch hier freie Vereinbarungen zur Verlustverteilung getroffen werden. So könnte zum Beispiel die alte gesetzliche Regelung, die vor dem 01.01.2024 galt, fortgeführt werden, bei der folgende Regelung galt:

Verlust pro Anteilseigener (Gesellschafter) = Gesamtverlust geteilt durch die Anzahl der Anteilseigner (Gesellschafter)

Hinweis: Zur Vertiefung der Gewinn- und Verlustverteilung steht im Lernnetz24 im BWL-Trainer eine Übung zur Verfügung (Thema 9.6).

(1) Geschäftsführung: Hierunter versteht man die Leitung des Unternehmens im Innenverhältnis. Darunter fällt zum Beispiel das Direktionsrecht (auch Weisungsrecht genannt) gegenüber den Mitarbeitern oder das Recht zur Erteilung von Vollmachten (zum Beispiel der Prokura).

(2)Vertretung: Wer gegenüber Dritten nach außen (im Außenverhältnis) das Unternehmen vertreten kann (z. B. Verträge abschließen, Darlehen bei der Bank aufnehmen usw.), hat eine Vertretungsbefugnis.

(3)Organe: Anders als eine natürliche Person (z. B. die Person Alfred Wurm), kann eine juristische Person (z. B. eine GmbH) nicht eigenständig handeln. Die GmbH selbst ist demnach keine Person aus Fleisch und Blut. Sie muss stattdessen über so genannte Organe geführt werden, damit sie zum Beispiel einen Vertrag abschließen kann. Ein Organ der GmbH ist der Geschäftsführer. Er wird von der Gesellschafterversammlung, die ebenfalls ein Organ der GmbH ist, ernannt. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach innen und vertritt die GmbH nach außen.

Vor- und Nachteile der offenen Handelsgesellschaft

Im Folgenden werden einige ausgewählte Vor- und Nachteile einer offenen Handelsgesellschaft aufgeführt.

Vorteile

Durch die unbeschränkte und solidarische Haftung genießt die offene Handelsgesellschaft in der Regel eine hohe Kreditwürdigkeit. Voraussetzung dafür ist als Sicherheit ein hohes Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter.

Eine Gründung wird vereinfacht, da kein Mindestkapital aufgebracht werden muss.

Gegenüber einer Einzelunternehmung wird die Betriebsblindheit vermindert (vier Augen sehen mehr als zwei).

Nachteile

Das Führen einer offenen Handelsgesellschaft setzt ein hohes Vertrauen der Gesellschafter untereinander voraus. Bei einem Fehlverhalten eines Gesellschafters (z. B. Abschlüsse nachteiliger Kaufverträge) haften alle anderen Gesellschafter mit ihrem Vermögen unbeschränkt. Eine Verminderung des Risikos ist durch die Vereinbarung gemeinschaftlicher Geschäftsführung zu erreichen. Dadurch würde jedoch die Handlungsflexibilität eingeschränkt (z. B. müssten vor einem Abschluss eines Kaufvertrages alle anderen Gesellschafter zustimmen, dies erfordert u. U. viel Zeit).

Weiterführende Links

  1. Synopse der HGB-Veränderungen: https://www.buzer.de/gesetz/3486/v276633-2024-01-01.htm
  2. Vertiefte Erläuterungen zu den rechtlichen Veränderungen: https://juratextbausteine.de/lernbeitraege-zivilrecht-ohgundkg/

Viel Erfolg beim Üben.