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BWL-Trainer: Hinweise zu den Aufgaben zum Nachlesen

9.9 Aktiengesellschaft (AG) - Multiple Choice

Die Aufgaben

Mit Hilfe eines Multiple-Choice-Tests können Fragen rund um das Thema Aktiengesellschaft (AG) mit folgenden Schwerpunkten geübt werden:

Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.

Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.

Begriff der Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft und damit eine juristische Person. Sie ist Träger von Rechten und Pflichten. Die Aktiengesellschaft ist grundsätzlich eine Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Betriebes kein Handelsgewerbe ist (AktienG § 3 (1)).

Gesetzliche Grundlage der Aktiengesellschaft (AG) ist das so genannte Aktiengesetz (kurz: AktienG).

Merkmale der Aktiengesellschaft (AG)

MerkmalBeschreibung
Anzahl der Gründermindestens eine Person
RechtsformzusatzAG
Eintragung in das Handelsregister:konstitutiv, Abteilung B
Form des Gesell­schafts­vertrages:Zur Gründung einer Aktiengesellschaft muss eine Satzung erstellt und notariell beurkundet werden (AktienG § 23 (1)). Die Mindestinhalte der Satzung werden im Gesetz aufgeführt (AktienG § 23).
gesetzliche Regelung der Geschäfts­führungs­befugnis(1) (im Innenverhältnis)Der Vorstand der Aktiengesellschaft führt die Geschäfte grundsätzlich gemeinschaftlich (AktienG § 77). Eine Geschäftsordnung kann das Verhältnis des Vorstandes untereinander verbindlich regeln (z. B. in welchen eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis möglich ist (z. B. Einstellung von Mitarbeitern)).
gesetzliche Regelung der Vertretungs­befugnis(2) (im Außenverhältnis)Der Vorstand einer Aktiengesellschaft vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (AktienG § 78 (1)). Ist nichts anderes bestimmt, so ist die Vertretung im Vorstand gemeinschaftlich (AktienG § 78 (2)). Jede Änderung der Vertretungsbefugnis hat der Vorstand dem Handelsregister anzumelden (AktienG § 81 (1)).
MindestkapitalDie Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, bei der das Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Das Grundkapital muss mindestens 50.000 € betragen (AktienG § 7).

Aktien werden an der Börse gehandelt und sind Urkunden über Anteils- und Besitzrechte. Aktionäre sind Teilhaber am Vermögen.

Der auf der Aktie angegebene Nennwert ist der Anteil am Aktienvermögen je Aktie in Euro. Der Mindestnennwert beträgt 1 € (AktienG § 8 (1)).

Folgende Aktien werden u.a. unterschieden:

Inhaberaktien

Eine Inhaberaktie ist an den Besitzer der Aktie und nicht an eine namentliche Person geknüpft. Sie wird durch eine Übergabe (z. B. an der Börse) übertragen.

Namensaktien

Bei Namensaktien ist der Name des Inhabers auf der Aktie vermerkt. Diese Namen werden in ein Aktienbuch eingetragen. Eine Übertragung der Aktie auf eine andere Person ist nur per Indossament (Weitergabevermerk) auf der Aktie möglich. Die Aktiengesellschaft ist zu unterrichteten. Damit kennt die Aktiengesellschaft die Namen aller Aktionäre und sieht damit Veränderungen im Aktienbestand rechtzeitig (AktienG § 67). Eine Sonderform der Namensaktie ist die vinkulierte Namensaktie. Bei ihr ist eine Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.

HaftungDie mit Aktien an der Aktiengesellschaft beteiligten Anteilseigner haften nur mit ihren Aktien. Damit gibt es für die Anteilseigner keine Haftung mit dem Privatvermögen. Die Aktiengesellschaft insgesamt haftet damit nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen (Summe des Wertes aller Aktien), (AktienG § 1 (1)).
Organe(3)

Vorstand

Vorstände müssen keine Aktien an der Aktiengesellschaft, in der sie tätig sind, besitzen. Oft ist es auch gewünscht, dass die Unternehmensleitung und die Mitgliedschaft (Aktionäre) getrennt sind (so genannte Fremdorganschaft). Neben einem festen Gehalt erhalten Vorstände oft so genannte Tantiemen (Anteile am Jahresgewinn einer Aktiengesellschaft).

Der Vorstand hat regelmäßig den Aufsichtsrat über die Geschäfte der Aktiengesellschaft zu unterrichten (z. B. beabsichtigte Geschäftspolitik, über die Rentabilität des Eigenkapitals, die Lage der Gesellschaft etc. (AktienG § 90)).

Zudem hat er für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht der Aktiengesellschaft aufzustellen (HGB § 264).

Hauptversammlung

Die Hauptversammlung umfasst die Gesamtheit aller Aktionäre und ist das formell oberste Organ einer Aktiengesellschaft. Sie muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht auf der Hauptversammlung. Beschlüsse werden nach dem Mehrheitsbeschluss gefasst. Zudem hat jeder Aktionär auf der Hauptversammlung ein Auskunftsrecht.

Zum Aufgabenbereich einer Hauptversammlung gehört u. a.:

  • Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses (AktienG § 58)
  • Wahl von mindestens der Hälfte des Aufsichtsrates durch Mitglieder der Anteilseigner.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan einer Aktiengesellschaft. Er wird auf vier Jahre gewählt und besteht aus mindestens drei Mitgliedern (AktienG § 95). Zu seinen Aufgaben gehört u. a.:

  • Prüfung des Jahresabschluss und Geschäftsberichts. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern (AktienG § 95).
  • Bestellung der Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre. Eine Verlängerung nach den fünf Jahren ist möglich. (AktienG § 84 (1)). Eine Abberufung des Vorstands durch den Aufsichtsrat ist ebenso möglich.

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates hängt von der Größe und der Art des Unternehmens ab (weiterführende Informationen finden sich im Betriebsverfassungsgesetz von 1952, im Mitbestimmungsgesetz von 1976 und im Montanmitbestimmungsgesetz von 1951).

Hinweis: Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates nach den entsprechenden Gesetzen wird an dieser Stelle aufgrund der Komplexität der Materie nicht thematisiert.

Gewinn- und VerlustrechnungJeder Aktionär ist mit der Summe der Nennwerte am Grundkapital einer Aktiengesellschaft beteiligt. Mit dieser Aktie hat er auch einen Anspruch auf einen Gewinn (AktienG § 60). Der pro Aktie an die Aktionäre ausgeschüttete Gewinn wird als Dividende bezeichnet.

An der Börse werden die Anteile am Unternehmen (Aktien) zum Kurswert gehandelt. Der Kurswert liegt oft über den Nennwert. Mit steigendem Kurswert und gleichbleibender Dividende sinkt das Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV) der Aktie.

(1) Geschäftsführung: Hierunter versteht man die Leitung des Unternehmens im Innenverhältnis. Darunter fällt zum Beispiel das Direktionsrecht (auch Weisungsrecht genannt) gegenüber den Mitarbeitern oder das Recht zur Erteilung von Vollmachten (zum Beispiel der Prokura).

(2)Vertretung: Wer gegenüber Dritten nach außen (im Außenverhältnis) das Unternehmen vertreten kann (z. B. Verträge abschließen, Darlehen bei der Bank aufnehmen usw.), hat eine Vertretungsbefugnis.

(3)Organe: Anders als eine natürliche Person (z. B. die Person Alfred Wurm), kann eine juristische Person (z. B. eine GmbH) nicht eigenständig handeln. Die GmbH selbst ist demnach keine Person aus Fleisch und Blut. Sie muss stattdessen über so genannte Organe geführt werden, damit sie zum Beispiel einen Vertrag abschließen kann. Ein Organ der GmbH ist der Geschäftsführer. Er wird von der Gesellschafterversammlung, die ebenfalls ein Organ der GmbH ist, ernannt. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte nach innen und vertritt die GmbH nach außen.

Vor- und Nachteile der Aktiengesellschaft

Im Folgenden werden einige ausgewählte Vor- und Nachteile einer Aktiengesellschaft aufgeführt.

Vorteile

Die Aktiengesellschaft ist eine gute Unternehmensform für Großunternehmen. Durch die Ausgabe von vielen Aktien kann ein hoher Kapitalbedarf gedeckt werden.

Die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft ist durch den Kauf von Aktien recht einfach und unbürokratisch. Insbesondere dann, wenn es sich um Inhaberaktien handelt.

Das Risiko einer Beteiligung an eine Aktiengesellschaft ist auf den Wert der Aktie beschränkt. Eine Privathaftung gibt es nicht.

Ein Aktionär benötigt keine eigenen Geschäftsführungsfähigkeiten, um sich an einem Wirtschaftsunternehmen zu beteiligen.

Es ist die Ernennung (=Bestellung) von Fremdgeschäftsführern im Vorstand ohne eigene Beteiligung an der Aktiengesellschaft möglich. Dadurch können Experten von außerhalb in den Vorstand geholt werden.

Nachteile

Da die Aktiengesellschaft den Haftungszugriff auf die Privatvermögen der Aktionäre verbietet, könnte eine Kreditaufnahme bei einer Bank mangels ausreichender Sicherheiten schwierig sein. Nur ein hohes Grundkapital verbessert die Kreditaufnahmemöglichkeiten.

Es muss ein hohes Mindestkapital von 50.000 € aufgebracht werden.

Umfangreiche Gründungsformalitäten sind nötig (z. B. notarielle Beurkundung der Satzung).

Viel Erfolg beim Üben.