BWL
BWL-Trainer: Hinweise zu den Aufgaben zum Nachlesen

9.10 Rechtsformen (gemischte Übung) - Multiple Choice

Die Aufgaben

Mit Hilfe eines Multiple-Choice-Tests können Fragen rund um das Thema Rechtsformen mit folgenden Schwerpunkten geübt werden:

Die Fragen basieren auf dem Grundlagenwissen zu folgenden Themen:

Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.

Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.

Übersicht zu den Rechtsformen

Einzel-
unternehmung
Offene HandelsgesellschaftKommandit-
gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter HaftungAktiengesellschaft
gesetzliche GrundlageHandelsgesetz (HGB)Handelsgesetz (HGB)Handelsgesetz (HGB)GmbH-Gesetz (GmbHG)Aktiengesetz (AkG)
Rechtsformzusatze. Kfm., eKfr., e. K.OHG, oHGKGGmbHAG
Mindestanzahl der Gründer12211
Art der GesellschaftEinzelunternehmungPersonengesellschaftPersonengesellschaftKapitalgesellschaftKapitalgesellschaft
Rechtspersönlichkeitnatürliche Personnatürliche Personnatürliche Personjuristische Personjuristische Person
Handelsregistereintrag
Abteilung
deklaratorisch
A
deklaratorisch
A
deklaratorisch
A
konstitutiv
B
konstitutiv
B
Haftungunbegrenztunbegrenzt
persönlich/solidarisch und unbeschränkt
Komplementär: unbegrenzt (Vollhafter)
persönlich/solidarisch und unbeschränkt
Kommanditist: mit Höhe seiner Einlage (Teilhafter)
begrenzt auf das Gesellschaftsvermögen

eine persönliche Haf­tung der Gesell­schaf­ter mit dem Privat­ver­mögen gibt es nicht
begrenzt auf das Gesellschaftsvermögen

eine persönliche Haf­tung der Aktionäre mit dem Privat­ve­rmögen gibt es nicht
Mindestkapital zur Gründungkeineskeineskeines25.000 €50.000 €
Geschäftsführung (gesetzlich), kann vertraglich verändert werdenEinzelgeschäfts­führungs­befugnisEinzelgeschäfts­führungs­befugnisEinzelgeschäfts­füh­rungs­befugnis bei den Komple­men­tä­ren

Kommanditisten haben keine Ge­schäfts­führungs­befugnis
gemeinschaftliche Geschäfts­führunggemeinschaftliche Geschäfts­führung
Vertretung (gesetz­lich), kann vertraglich verändert werdenEinzelvertretungs­befugnisEinzelvertretungs­befugnisEinzelvertretungs­befugnis (Kom­ple­men­tä­re)gemeinschaftliche Geschäftsführunggemeinschaftliche Geschäftsführung
OrganekeinekeinekeineGeschäftsführung, Gesell­schafter­ver­samm­lung und Aufsichtsrat (ab 500 Mitarbeiter)Vorstand, Haupt­ver­samm­lung und Aufsichtsrat
gesetzliche GewinnverteilungEinzelunternehmer erhält den Gewinn alleinvorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsver­hältnissen oder nach frei vereinbarten Werten der Beiträge einzelner Gesell­schafter verteilt (Verhältnisrechnung); falls keine Werte der Beiträge bestimmt sind, wird der Gewinn nach Köpfen verteiltvorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsver­hältnissen oder nach frei vereinbarten Werten der Beiträge einzelner Gesell­schafter verteilt (Verhältnisrechnung); falls keine Werte der Beiträge bestimmt sind, wird der Gewinn nach Köpfen verteiltGewinnverteilung entsprechend den KapitalanteilenGewinnverteilung entsprechend den Kapitalanteilen (Aktien)
gesetzliche VerlustverteilungEinzelunternehmer trägt den Verlust alleinDer Verlust wird entsprechend den Beteiligungsverhältnissen verteilt.Der Verlust wird entsprechend den Beteiligungsverhältnissen verteilt. Der Verlust bei Kommanditisten (Teilhaftern) darf nicht die Höhe des Kapitalanteils überschreiten.entsprechend den Kapitalanteilenentsprechend den Kapitalanteilen (u. U. Herabsetzung des Grundkapitals)

Hinweis: Die Personengesellschaften OHG und KG können ab dem 01.01.2024 u.a. auch von Freiberuflern gegründet werden. Ein kaufmännisches Handelsgewerbe nach § 1 HGB muss nicht mehr vorliegen. Bei einer so gegründeten Personengesellschaft liegt demnach eine konstitutive Eintragung im Handelsregister vor. Damit ist eine so genannte Kann-OHG bzw. Kann-KG entstanden.

Diese Übersicht können Sie auch als PDF-Dokument herunterladen: BWL-Trainer-Rechtsformenuebersicht.pdf

Viel Erfolg beim Üben.