gesetzliche Grundlage | Handelsgesetz (HGB) | Handelsgesetz (HGB) | Handelsgesetz (HGB) | GmbH-Gesetz (GmbHG) | Aktiengesetz (AkG) |
Rechtsformzusatz | e. Kfm., eKfr., e. K. | OHG, oHG | KG | GmbH | AG |
Mindestanzahl der Gründer | 1 | 2 | 2 | 1 | 1 |
Art der Gesellschaft | Einzelunternehmung | Personengesellschaft | Personengesellschaft | Kapitalgesellschaft | Kapitalgesellschaft |
Rechtspersönlichkeit | natürliche Person | natürliche Person | natürliche Person | juristische Person | juristische Person |
Handelsregistereintrag Abteilung | deklaratorisch A | deklaratorisch A | deklaratorisch A | konstitutiv B | konstitutiv B |
Haftung | unbegrenzt | unbegrenzt persönlich/solidarisch und unbeschränkt | Komplementär: unbegrenzt (Vollhafter) persönlich/solidarisch und unbeschränkt Kommanditist: mit Höhe seiner Einlage (Teilhafter) | begrenzt auf das Gesellschaftsvermögen
eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit dem Privatvermögen gibt es nicht | begrenzt auf das Gesellschaftsvermögen
eine persönliche Haftung der Aktionäre mit dem Privatvermögen gibt es nicht |
Mindestkapital zur Gründung | keines | keines | keines | 25.000 € | 50.000 € |
Geschäftsführung (gesetzlich), kann vertraglich verändert werden | Einzelgeschäftsführungsbefugnis | Einzelgeschäftsführungsbefugnis | Einzelgeschäftsführungsbefugnis bei den Komplementären
Kommanditisten haben keine Geschäftsführungsbefugnis | gemeinschaftliche Geschäftsführung | gemeinschaftliche Geschäftsführung |
Vertretung (gesetzlich), kann vertraglich verändert werden | Einzelvertretungsbefugnis | Einzelvertretungsbefugnis | Einzelvertretungsbefugnis (Komplementäre) | gemeinschaftliche Geschäftsführung | gemeinschaftliche Geschäftsführung |
Organe | keine | keine | keine | Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat (ab 500 Mitarbeiter) | Vorstand, Hauptversammlung und Aufsichtsrat |
gesetzliche Gewinnverteilung | Einzelunternehmer erhält den Gewinn allein | vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen oder nach frei vereinbarten Werten der Beiträge einzelner Gesellschafter verteilt (Verhältnisrechnung); falls keine Werte der Beiträge bestimmt sind, wird der Gewinn nach Köpfen verteilt | vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen oder nach frei vereinbarten Werten der Beiträge einzelner Gesellschafter verteilt (Verhältnisrechnung); falls keine Werte der Beiträge bestimmt sind, wird der Gewinn nach Köpfen verteilt | Gewinnverteilung entsprechend den Kapitalanteilen | Gewinnverteilung entsprechend den Kapitalanteilen (Aktien) |
gesetzliche Verlustverteilung | Einzelunternehmer trägt den Verlust allein | Der Verlust wird entsprechend den Beteiligungsverhältnissen verteilt. | Der Verlust wird entsprechend den Beteiligungsverhältnissen verteilt. Der Verlust bei Kommanditisten (Teilhaftern) darf nicht die Höhe des Kapitalanteils überschreiten. | entsprechend den Kapitalanteilen | entsprechend den Kapitalanteilen (u. U. Herabsetzung des Grundkapitals) |
Viel Erfolg beim Üben.