Danach wird der Restbetrag gleichmäßig auf die Anzahl der Anteilseigner verteilt.
Die Summe beider Beträge ergibt den Gesamtgewinn pro Anteilseigner.
Summe der Gewinne aus Verzinsung der Anteile mit 4 %:
24.000,00 € = (12.000,00 € + 8.000,00 € + 4.000,00 €)
Rest nach Köpfen gesamt und pro Kopf:
300.000,00 € => pro Anteilseigner: 100.000,00 €
Gewinnanteile | |||
---|---|---|---|
1.) | Frau Kleeblatt | 112.000,00 € = 12.000,00 € + 100.000,00 € | |
2.) | Herr Gerstmann | 108.000,00 € = 8.000,00 € + 100.000,00 € | |
3.) | Herr Rübezahl | 104.000,00 € = 4.000,00 € + 100.000,00 € |
Hinweise zur Lösung
Gehen Sie zur Lösung der Aufgabe wie folgt vor:
Gewinn geringer als 4 %
Ist der erzielte Gewinn geringer als 4 % der Summe der Anteile, so ist laut § 121 HGB Absatz 1 der entsprechend niedrigere Satz zu bestimmen. Mathematisch bedeutet das, dass zuerst berechnet werden muss, wie viel Prozent der Summe der Anteile der Gewinn entspricht. In einem weiteren Schritt wird bestimmt, wie hoch der Gewinn für die jeweiligen Anteilseigner ist.
Es handelt sich dabei um simple Dreisatzaufgaben, wie das folgende Beispiel verdeutlichen soll.
Wir verwenden alle Daten aus der bereits gerechneten Aufgabe, nehmen aber an, dass der Gewinn lediglich 12.000 € betrug.
Die Summe der Anteile (= 600.000 €) entspricht 100 %, wie viel Prozent sind 12.000 € davon? Nach dem Wegstreichen der vielen Nullen (120.000 · 100) : 600.000 => 12 : 6) wissen wir, dass die 12.000 € genau 2 % entsprechen. Also bekommen alle Anteilseigner 2 % von ihrem Anteil als Gewinn. Gewinn pro Kopf gibt es in diesem Fall nicht.
Übrigens, falls Sie nicht den Weg über die Prozentrechnung verwenden wollen, können Sie auch den Gewinn pro eingesetzten Euro oder nach dem Verhältnis der eingesetzten Anteile (im Beispiel 3 : 2 : 1) berechnen, was sich besonders bei bequemen Zahlen anbietet. Das Ergebnis ist dasselbe.
Hinweis: Man sollte sowieso vor dem Berechnen der Aufgaben einen Überschlag machen, ob der Gewinn den prozentualen Gewinnanteil übersteigt.
Anders als bei der gesetzlichen Gewinnverteilung haben hier die Gesellschafter einen Vertrag über die Verteilung des Gewinns unter den Gesellschaftern frei vereinbart. Zum Beispiel kann auf die Verteilung nach Köpfen verzichtet werden oder es wird nur nach Köpfen verteilt. Die gesetzliche Vorgabe kann dahingehend variiert werden, dass der Prozentsatz nach oben oder unten verändert wird.
Als Variationen ergeben sich also:
Auf ein eigenes Beispiel wird hier verzichtet. Wer möchte, der setzte im Beispiel zur Variante mit der gesetzlichen Verteilung einen anderen Prozentsatz ein und/oder lasse die prozentualen Anteile oder die Anteile pro Kopf weg.
Wird im Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarung über eine mögliche Verlustverteilung getroffen, so greift die gesetzliche Verlustverteilung nach den Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB).
Hier gilt nach § 121 HGB:
(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 (...) zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.
Mathematisch ist die Verlustverteilung in diesem Fall äußerst simpel:
Verlust pro Anteilseigner = Gesamtverlust : Anzahl der Eigner
Auf ein eigenes Beispiel wird hier deshalb verzichtet.
Vertraglich kann die Verlustverteilung frei vereinbart werden. So könnte der Verlust zum Beispiel nach Anteilen oder in einem bestimmten Verhältnis oder sowohl prozentual als auch nach Köpfen verteilt werden.
Da das mathematisch alles nur Variationen von bereits Bekanntem und Ausgeführtem sind (einziger Unterschied: Es wird nicht der Gewinn, sondern der Verlust berechnet.), wird hier auf Beispielrechnungen verzichtet.
Viel Erfolg beim Üben.