Mit Hilfe eines Multiple-Choice-Tests können Fragen rund um das Thema Geschäftsfähigkeit mit folgenden Schwerpunkten geübt werden:
Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.
Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.
Grundsätzlich versteht man unter der Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person, Willenserklärungen rechtswirksam abgeben zu können (z. B. zum Abschluss eines Vertrages). Voraussetzung einer Geschäftsfähigkeit ist eine Rechtsfähigkeit. (vgl. Richter, H. P.: BGB Allgemeiner Teil, Dänischenhagen, 22. Auflage, 2014, S. 65).
Die Rechte zur Geschäftsfähigkeit sind nicht für alle Menschen vollumfänglich und uneingeschränkt. Bei einigen Personengruppen (z. B. Kindern) wird zu deren Schutz die zugestandene Geschäftsfähigkeit an die geistige Entwicklung und die Lebenserfahrung gekoppelt. Nur eine Person, welche die rechtliche Tragweite seines Handelns angemessen durchdenken kann, ist voll geschäftsfähig.
Geschäftsunfähig sind nach dem § 104 BGB grundsätzlich zwei Personengruppen: Kinder und Personen mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit.
Kinder sind bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres nicht geschäftsfähig (§ 104 Abs. 1 BGB). Sie können damit keine rechtswirksamen Willenserklärungen abgeben, das heißt sie können sich damit nicht rechtsgültig verpflichten. Dies gilt auch für den Eigentumserwerb. Verträge mit Kindern bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr sind folglich immer von Anfang an ungültig (nichtig).
Beispiel 1: Kauf eines ferngesteuerten Autos
Der sechsjährige Jon kauft sich in einem Spielzeuggeschäft ein ferngesteuertes Auto für 30 €. Trotz des Kaufes gehört das Auto nicht dem Kind und der Vater kann das Auto zurückgeben.
Beispiel 2: Geldgeschenk vom Großvater
Drei Tage später erhält der sechsjährige von seinem Großvater 20 € für sein Sparschwein. Hierbei ist zu beachten, dass erst mit der Zustimmung der Eltern (gesetzliche Vertreter) die Rechtshandlung der Schenkung wirksam wird.
Geschäftsunfähige dürfen keine Rechtsgeschäfte abschließen, brauchen einen Vertreter, der für sie handeln kann. Bei Kindern sind die Eltern kraft des Gesetzes die gesetzlichen Vertreter.
Sonderfall: Botengang
Gehen Kinder für die Eltern einkaufen (z. B. mit einem kleinen Einkaufzettel der Mutter), dann handelt das Kind nicht selbst, sondern das Kind ist nur Übermittler der mütterlichen Willenserklärung. Es ist damit ein Bote, der den Auftrag der Mutter erfüllt. Als Boten können grundsätzlich auch geschäftsunfähige Personen beauftragt werden.
Grundsätzlich sind Personen mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht geschäftsfähig. Hierzu konkretisiert das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB):
§ 104 Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
1. …
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
"Daraus folgt, dass die Geschäftsunfähigkeit nur während des Zustandes der krankhaften Geistesstörung besteht, nicht dagegen in sog. 'lichten Augenblicken', in denen die freie Willensbildung nicht tangiert ist" (Klunzinger, E.: Einführung in das Bürgerliche Recht, 12. Auflage, München, 2004, S. 93).
Vertreten werden diese Personen durch einen so genannten Betreuer (bestellt vom Vormundschaftsgericht).
Alle Minderjährigen, die das siebente Lebensjahr vollendet und das achtzehnte Lebensjahr noch nicht beendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Rechtsgeschäfte mit beschränkt Geschäftsfähigen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Diese Regelung „… wird von dem Gedanken getragen, dass der Minderjährige vor den Folgen seines rechtsgeschäftlichen Verhaltens zu schützen ist.“ (Richter, H.P.: a. a. O., S. 67).
Wird die Zustimmung im Voraus erteilt, so wird sie als Einwilligung bezeichnet (§ 183 BGB in Verbindung mit § 107 BGB). Eine nachträgliche Zustimmung zum Rechtsgeschäft wird als Genehmigung bezeichnet (§ 108 und 184 BGB).
Liegt eine Zustimmung seitens des gesetzlichen Vertreters noch nicht vor, ist das abgeschlossene Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und ein eventueller Vertrag ist damit noch nicht gültig (§ 108 Abs. 1 BGB). Wird die Genehmigung nicht erteilt, so ist ein Vertrag von Anfang an ungültig (nichtig). Entscheidet sich dagegen der gesetzliche Vertreter dazu, den Vertrag zu genehmigen, so ist der Vertrag von Anfang an wirksam.
Beispiel: Kauf eines Radios
Der siebzehnjährige Elmar kauft ohne Einwilligung seiner Eltern ein Radio für 300 € bei dem Händler "Radio-Willi". Der Händler übergibt im Geschäft das Radio an den Minderjährigen. Zu Hause angekommen, entscheidet der Vater, den Kaufvertrag nicht zu genehmigen. Der Kaufvertrag, der bis dahin schwebend unwirksam war, ist nun ungültig bzw. nichtig. Der Händler hat das Recht auf die Rückgabe des Gerätes. Eventuell entstandene Beschädigungen am Radio trägt der Händler.
Darüber hinaus sind Willenserklärungen von Minderjährigen wirksam, wenn das Rechtsgeschäft nur mit einem rechtlichen Vorteil verbunden ist, mit eigenem Taschengeld durchgeführt wird oder nach dem Erwerb einer Teilgeschäftsfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit.
2.1 Rechtsgeschäfte mit rechtlichem Vorteil
Verträge, welche dem beschränkt Geschäftsfähigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, sind möglich (§ 107 BGB). Schenkungen, bei denen es nur rechtliche Vorteile gibt, sind auch ohne Zustimmung des Vertreters rechtskräftig. Wichtig: "Auch ein noch so lukratives Geschäft kann der Minderjährige allein nicht vornehmen, wenn er dadurch selbst Verpflichtungen eingehen würde" (vgl. Klunzinger, a. a. O., S. 95). So sind zum Beispiel Schenkungen, bei denen es rechtliche Nachteile geben kann, von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig (§ 108 BGB).
Beispiel 1: Schenkung eines Fußballbuchs
Der dreizehnjährige Max bekommt vom Nachbarn im Wohnhaus ein Fußballbuch geschenkt. Dieses Buch darf Max behalten und es bedarf keiner rechtlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Hier liegt kein rechtlicher Nachteil für Max vor.
Beispiel 2: Schenkung eines E-Rollers
Der siebzehnjährige Heiner bekommt von seiner Großmutter einen E-Roller mit dem Wunsch geschenkt, dass er sie jetzt öfter besuchen könne. Bei diesem Geschenk gibt es auch rechtliche Nachteile als Folge aus dem Geschenk. Zum Beispiel die regelmäßigen Kosten einer Versicherung für die regelmäßige Nutzung des E-Rollers. Daher ist in diesem Fall die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
2.2 Rechtsgeschäfte mit eigenem Taschengeld – "Taschengeldparagraph"
Verträge, bei denen die vertragsgemäßen Leistungen (zum Beispiel eine Kaufpreiszahlung) mit Mitteln erfüllt werden, welche der beschränkt geschäftsfähigen Person vom gesetzlichen Vertreter zur freien Verfügung, zur Erfüllung des Vertrags oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von einem Dritten (z. B. Großeltern) überlassen worden sind, sind rechtswirksam (siehe § 110 BGB, so genannter "Taschengeldparagraph").
Dabei wird nach allgemeiner Rechtsauffassung schon mit der Übergabe des Taschengeldes durch den gesetzlichen Vertreter (z. B. Vater) vorausgesetzt, dass das Geld dem Minderjährigen zur freien Verfügung gegeben wird.
Um die übliche Höhe des Taschengeldes von Minderjährigen im allgemeine Rechtsverkehr einschätzen zu können, wird oft folgende vom Jugendamt herausgegebene Tabelle herangezogen (hier: https://www.jugendaemter.com/wie-wichtig-ist-taschengeld-fuer-kinder/) Sie dient als ungefähre Richtschnur für angemessene Taschengeldzahlungen. Würde zum Beispiel ein Jugendlicher einen Kaufvertrag oberhalb der Empfehlung ausgeben, so rückt der verkaufende Händler auf die Seite des Risikos. Er sollte Vorsicht walten lassen.
Beschränkt geschäftsfähige Personen dürfen darüber hinaus keine Raten- oder Kreditgeschäfte abschließen.
Abbildung: Wann wird eine schwebend unwirksame Willenserklärung wirksam?
Neben den oben genannten Möglichkeiten für Jugendliche, Rechtsgeschäfte abzuschließen, gibt es noch besondere Teilgeschäftsfähigkeiten, die an die Existenz eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bzw. eines selbständigen Erwerbsgeschäftes gekoppelt sind.
Hat der gesetzliche Vertreter einen beschränkt Geschäftsfähigen ermächtigt, dass er ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis abschließen kann, so hat der Minderjährige im Rahmen seines Dienst- oder Arbeitsverhältnisse alle damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte durchführen (§ 113 BGB). So kann er zum Beispiel einen Kaufvertrag abschließen oder die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vornehmen. Übrigens: Bei der Kündigung muss der gesetzliche Vertreter nicht zustimmen, bei der Einstellung schon. Der Minderjährige kann darüber hinaus ein Konto für seine Tätigkeit einrichten und seine verdiente Ausbildungsvergütung jederzeit abheben.
Wenn der gesetzliche Vertreter den beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt hat (§ 112 BGB), so kann er Rechtsgeschäfte, die der Betrieb eines selbständigen Erwerbsgeschäfts (z. B. Handelsgeschäfts) mit sich bringt, durchführen. Zum Beispiel könnte er Kaufverträge abschließen oder auch Personalentscheidungen treffen.
Alle Personen, welche das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind unbeschränkt geschäftsfähig (§ 2 BGB). Ausnahmen gibt es bei Menschen mit dauerhafter krankhafter Störung der Geistestätigkeit (siehe oben).
Übersicht: Stufenmodell der Geschäftsfähigkeit in Ampeldarstellung
Viel Erfolg beim Üben.