Mit Hilfe eines Multiple-Choice-Tests können Fragen rund um das Thema Willenserklärungen mit folgenden Schwerpunkten geübt werden:
Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.
Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.
"Willenserklärungen sind solche Äußerungen (Handlungen) einer Person (oder mehrerer Personen), die mit der Absicht vorgenommen werden, eine rechtliche Wirkung (Rechtsfolge) zu erzielen." (Hug, H. u.a.: Büromanagement 1, 1. Auflage 2014, Rinteln, S. 210). Damit ist die Willenserklärung zwingend notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts.
Beispiel 1: Willenserklärung
Peter sagt zum Bäckermeister Kurth: "Ich möchte ein Brot für 2 € kaufen." Mit dieser Äußerung soll eine rechtliche Wirkung, d. h. der Erwerb des Brotes durch einen Kaufvertrag, erzielt werden.
Beispiel 2: keine Willenserklärung
Peter möchte mit seiner Freundin Josie zwei Runden im Park spazieren. Hierzu ruft er seine Freundin an und teilt ihr den Wunsch mit. In diesem Fall liegt keine Willenserklärung vor, da aus der Einladung keine Rechtsfolge abzuleiten ist. Die einfache Äußerung eines Wunsches hat keine rechtliche Wirkung, d. h. führt zu keiner Rechtsfolge bzw. rechtlichen Verpflichtung. Die Freundin kann zum Beispiel das Recht auf einen Spaziergang nicht einklagen.
Für das Vorhandensein einer vollständigen und damit rechtswirksamen Willenserklärung muss ein innerer Wille des Erklärenden vorhanden sein.
Ein Wille lässt sich in bis zu drei Bestandteile aufteilen: Handlungswille, Erklärungswille (Erklärungsbewusstsein) und Geschäftswille.
Der Bestandteil des Handlungswillens einer Willenserklärung zeigt an, ob eine Person das Bewusstsein hatte, in der nach außen tretenden bzw. sichtbaren Art zu handeln. Damit ein Handlungswille vorliegt, muss die Erklärung bewusst gewollt sein.
Damit eine Willenserklärung wirksam ist, muss zwingend ein Handlungswille vorhanden sein. Anders formuliert: Fehlt der Handlungswille, liegt keine Willenserklärung vor.
Beispiel: fehlender Handlungswille bei einer Hypnose
Marius geht zum Psychiater und lässt sich im Rahmen einer Therapie hypnotisieren. Während der Hypnose spricht Marius: "Ich kaufe einen Porsche."" In diesem Fall liegt kein Handlungswille vor, da Marius während der Hypnose nicht bei vollem Bewusstsein war. Demnach liegt auch keine Willenserklärung vor, aus der sich eine Rechtsfolge ableiten lässt.
Hinter dem Erklärungswillen steht die Frage, ob es einer Person bewusst ist, dass die sichtbare Erklärung (z. B. ein Handheben während einer Versteigerung) die in der eigenen Vorstellung vorhandene rechtliche Wirkung (z. B. Ersteigerung eines Gegenstandes) nach sich zieht. Ist der Person die Rechtsfolge durch die eigene Handlung nicht bewusst (z. B. Handheben führt zum Kauf), so liegt kein Erklärungsbewusstsein bzw. Erklärungswille vor und damit nach herrschender Meinung keine wirksame Willenserklärung.
Neben dem Handlungs- und Erklärungswillen gehört zu einer vollständigen Willenserklärung auch der Geschäftswille. Es ist also nicht nur wichtig, dass der Erklärende sich einer Rechtsfolge bewusst ist (z. B. eine Unterschrift unter einem Kaufvertrag führt zu einem für beide Seiten verpflichtenden Kaufvertrag), sondern er muss sich auch der konkreten Rechtsfolge bewusst sein. Es reicht also nicht, nur zu wissen, dass man zum Beispiel etwas kaufen möchte, d. h. die Rechtsfolge eines Kaufvertrags eintritt, sondern der Geschäftswille muss sich auf den konkreten Gegenstand richten (z. B. den Kauf eines Brotes beim Bäcker), der sich mit dem Handlungswillen decken sollte. "Während das Erklärungsbewusstsein nur das allgemeinere und vorgelagerte Bewusstsein des Erklärenden beschreibt, mit seinem Verhalten irgendetwas rechtlich Erhebliches zu erklären, geht es beim Geschäftswillen um die konkrete Geschäftsabsicht" (https://www.juracademy.de/bgb-allgemeiner-teil1/willenserklaerung-uerbersicht.html).
Beispiel: Bestelllisten
Peter veranstaltet eine kleine Party, bei der einige Handelsvertreter eingeladen werden und auch verschiedene Dinge bestellt werden können. Nach einiger Zeit gehen zwei Listen für zwei unterschiedliche Sammelbestellungen (Kaffeekanne und Teddybären) durch die Reihen der Teilnehmer. Peter möchte einen Teddybären bestellen, unterschreibt jedoch versehentlich die Sammelbestellung für die Kaffeekanne. Peter hat die Fähigkeit einen Handlungswillen auszudrücken, um etwas zu kaufen. Er ist weder hypnotisiert noch alkoholisiert etc. Zudem weiß er, dass er durch eine Unterschrift auf der Sammelbestellung einen Teddybären kaufen kann. Er hat also auch einen Erklärungswillen, der mit seiner Handlung (Unterschrift auf eine Liste) übereinstimmt. In diesem Fall fehlt jedoch der Geschäftswille bzw. die konkrete Geschäftsabsicht für den Kauf der Kaffeekanne. Peter hatte den Geschäftswillen zum Kauf eines Bären.
Rechtlich ist zu einer wirksamen Willenserklärung jedoch der Geschäftswille nicht zwingend erforderlich. Auch ohne Geschäftswillen kann eine Rechtsfolge herbeigeführt werden. Mit Bezug auf das obige Beispiel bedeutet dies, dass eine Unterschrift unter einer falschen Bestellliste einen rechtsgültigen Kaufvertrag zur Folge hat.
Zu einer vollständigen Willenserklärung gehört neben den drei Bestandteilen des Willens auch das nach außen stehende Erklärungsverhalten, d. h. der nach außen von Dritten wahrnehmbare Teil der Willenserklärung. Für das Erklärungsverhalten genügt jedes menschliche Verhalten, das auch nach Auslegung einen konkreten Geschäftswillen (siehe oben) erkennen lässt. Ein passendes menschliches Verhalten (z. B. Kopfnicken), das auf eine Rechtsfolge abzielt, wird auch als konkludentes (schlüssiges) Handeln bezeichnet.
Beispiel: Kauf einer Zeitung
Wie an jedem Morgen legt Jürgen am Kiosk einen Euro zum Kauf einer Tageszeitung auf die Verkaufstresen. Als der Verkäufer ihm die gewünschte Zeitung gibt, nickt Jürgen. In diesem Fall reicht das wortlose Legen der 1-€-Münze sowie das Nicken zum Verdeutlichen bzw. Erklären des Geschäftswillens.
Verschiedene Arten des Erklärungsverhaltens
Der Wille kann objektiv (äußerlich) in verschiedenen Formen abgegeben werden. Es muss also ein Erklärungsverhalten vorliegen:
Kaufmännische Bestätigungsschreiben werden unter Kaufleuten häufig verwendet. Bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben (auch Auftragsbestätigung genannt), wird zum Beispiel die mündliche Verhandlung nochmals schriftlich zusammengefasst und anschließend dem Verhandlungspartner geschickt. Schweigt der Handelspartner nach Erhalt des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, so gilt dieses Schweigen nach der Rechtsprechung Zustimmung zum übermittelten Vertragsinhalt.
Viel Erfolg beim Üben.