KVT
KV-Trainer: Hinweise zu den Aufgaben zum Nachlesen

1.5 Vertragsarten - Multiple Choice

Die Aufgaben

Mit Hilfe eines Multiple-Choice-Tests können Fragen rund um das Thema Vertragsarten mit folgenden Schwerpunkten geübt werden:

Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.

Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.

Vertragsarten

Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft mit mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Neben dem Kaufvertrag gibt es noch weitere Verträge, die nachfolgend in Form einer Tabelle dargestellt werden:

VertragsartVertragsgegenstandBeispielPflichten der Vertragspartner
Kaufvertrag
§ 433 BGB
Vertragsgegenstand:
Erwerb eines Gegen­stands gegen ein Entgelt
Beispiel:
Peter kauft in einem Baumarkt eine Bohr­maschine.
Pflichten der Vertragspartner:
Verkäufer: Übergabe des Gegenstands und Eigentumsübertragung

Käufer: Annahme des Gegenstands und Bezahlung des Kaufpreises
Dienstvertrag
§ 611 BGB
Vertragsgegenstand:
Leistungen von Diensten gegen ein Entgelt (Formen des Dienstvertrags sind zum Beispiel der Arbeitsvertrag oder der Behandlungs­vertrag)
Beispiel:
Sabine nimmt eine Tätigkeit als Buch­halterin in der Möbel­fabrik Wurm auf.
Pflichten der Vertragspartner:
Dienstverpflichteter (Schuldner der Dienstleistung): Verrichtung einer vereinbarten Arbeit

Dienstberechtigter (Gläubiger der Dienstleistung): Bezahlung einer vereinbarten Vergütung
Werkvertrag
§ 631 BGB
Vertragsgegenstand:
Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (Werklohn) nach den Vorgaben des Bestellers
Beispiel:
Der Möbelfabrikant Alfred Wurm beauftragt die Fantasy Dance GmbH mit der Aufführung einer Tanzperformance bei der Weihnachtsfeier im eigenen Unternehmen. Ein weiteres Beispiel ist die Reparatur des Firmenwagens.
Pflichten der Vertragspartner:
Werkunternehmer: Verrichtung einer vereinbarten Arbeit

Besteller: Annahme des Werkes, Bezahlung der vereinbarten Vergütung
Werklieferungs­vertrag
§ 650 BGB
Vertragsgegenstand:
Herstellung oder Erzeugung und anschließende Lieferung/​Übereignung einer beweglichen Sache aus vom Werkunternehmer zu beschaffenden Materialien nach den Vorgaben des Bestellers. Hinweis: In Abgrenzung zum Kaufvertrag muss die Sache im Fall des Werklieferungsvertrags erst hergestellt werden.
Beispiel:
Das Unternehmen Alarm AG installiert im Auftrag eines Kunden eine individuell angepasste Alarmanlage. Die Alarmanlage sowie die Materialien zur Installation bringt die Alarm AG mit.
Pflichten der Vertragspartner:
Werkunternehmer: Herstellung eines Werkes und dessen Eigentumsübereignung an den Besteller

Besteller: Annahme des Werkes und Bezahlung der vereinbarten Vergütung
Mietvertrag
§ 535 BGB
Vertragsgegenstand:
Überlassung von Sachen zum Gebrauch gegen ein Entgelt
Beispiel:
Michael mietet sich ein Fahrrad bei der Bike GmbH.
Pflichten der Vertragspartner:
Vermieter: Übergabe der Sache im vertrags­gemäßen Zustand

Mieter: Bezahlung der Miete und Rückgabe dersel­ben Sache; die gemietete Sache ist pfleglich zu behandeln
Pachtvertrag
§ 581 BGB
Vertragsgegenstand:
Überlassung von Sachen und Rechten zum Gebrauch und Fruchtgenuss gegen Entgelt
Beispiel:
Karin pachtet einen Garten. Sie nutzt das Land und auch die auf dem Land anfallende Ernte (z. B. Äpfel)
Pflichten der Vertragspartner:
Verpächter: Übergabe der Sache im vereinbarten Zustand

Pächter: Bezahlung der Pacht und Rückgabe dersel­ben Sache; die gepachtete Sache ist pfleglich zu behandeln
Leihvertrag
§ 598 BGB
Vertragsgegenstand:
Überlassung von Sachen zum Gebrauch ohne Entgelt
Beispiel:
Peter leiht sich von seinem Freund unentgeltlich ein Fahrrad.
Pflichten der Vertragspartner:
Verleiher: Überlassung der Sache im vereinbarten Zustand

Entleiher: Rückgabe derselben Sache; die geliehene Sache ist pfleglich zu behandeln
Darlehensvertrag
§ 488 und § 491 BGB
Vertragsgegenstand:
Unentgeltliche oder entgeltliche (z. B. Zinsen) Überlassung von Geld
Beispiel:
Die Möbelfabrik Wurm nimmt einen Kredit bei der Tempelhofer Vereinsbank auf.
Pflichten der Vertragspartner:
Darlehensgeber: Übergabe des Geldes

Darlehensnehmer: Rückgabe des Geldes und evtl. von Zinsen oder/und anderen Gebühren
Sonderform:
Sachdarlehens­vertrag
Vertragsgegenstand:
Unentgeltliche oder entgeltliche Über­las­sung von vertret­baren Sachen
Beispiel:
Da Maurice vergessen hat, Eier zu kaufen, bittet er seinen Nachbarn um ein Päckchen Eier, um am Wochenende einen Kuchen für seine Gäste backen zu können. Anfang der kommenden Woche wird er die Eier zurückgeben.
Pflichten der Vertragspartner:
Darlehensgeber: Übergabe einer vertretbaren Sache (hier das Päckchen Eier)

Darlehensnehmer: Rückgabe einer gleichartigen Sache (hier die als Ersatz gekauften Eier)
Schenkungsvertrag
§ 516 BGB
Vertragsgegenstand:
Zuwendung, durch die jemand entgeltfrei eine andere Person bereichert
Beispiel:
Max schenkt Laura 100 €.
Pflichten der Vertragspartner:
Schenker: Übertragung eines Vermögenswerts

Beschenkter: Annahme der Schenkung, eine weitere Verpflichtung entsteht nicht

Tabelle in Anlehnung an: Böhmer, E., u. a.: Kaufmännische Betriebslehre, Wuppertal, 1986, S. 27-28

Anmerkungen zur Tabelle

Fruchtgenuss: Wird bei einem Pachtvertrag rechtlich von einem Fruchtgenuss gesprochen, so bedeutet dies, dass der Pächter das Obst von den Bäumen, die den Verpächter gehören, verwenden darf.

Der rechtliche Begriff Fruchtgenuss bezieht sich nicht nur auf die Nutzung von Obst, sondern erstreckt sich auch auf die Jagd, auf Gaststätten oder auch auf Industrieanlagen.

Insbesondere Gaststätten werden häufig gepachtet. Dabei stellt zum Beispiel eine Brauerei nicht nur die Räume, sondern auch das gesamte Inventar zur Verfügung (z. B. Zapfanlage). Durch das Inventar, dass der Pächter nutzen kann, kann er seinen Gewinn erhöhen. Würde der zukünftige Wirt seine Gaststätte ohne Inventar (hier Zapfanlage) übernehmen, so würde er die Räumlichkeiten nur mieten.

Vertretbare Sachen: Als vertretbare Sachen im Rechtsverkehr werden alle beweglichen Sachen bezeichnet, bei denen es auf eine Individualisierung nicht ankommt. Zum Beispiel sind dies Produkte aus einer Serienfertigung (z. B. ein Sektglas). Unvertretbare bzw. nicht vertretbare Sachen sind individualisierte Sachen. Zum Beispiel ist ein angefertigtes und handgemaltes Gemälde ein Einzelstück und damit eine nicht vertretbare Sache. Gleiches gilt für ein maßgeschneidertes Kleidungsstück.

Weiterführende Informationen

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=3&art=6&find=Reparaturvertrag

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=3&art=6&find=Werklieferungsvertrag

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=3&art=6&find=Werklieferungsvertrag__Abgrenzung-zum-Werkvertrag

Viel Erfolg beim Üben.