KVT
KV-Trainer: Hinweise zu den Aufgaben zum Nachlesen

1.4 Rechtsgeschäfte - Multiple Choice

Die Aufgaben

Mit Hilfe eines Multiple-Choice-Tests können Fragen rund um das Thema Rechtsgeschäfte mit folgenden Schwerpunkten geübt werden:

  1. Definition eines Rechtsgeschäfts
  2. einseitige Rechtsgeschäfte (empfangsbedürftig und nicht empfangsbedürftig)
  3. mehrseitige Rechtsgeschäfte (Verträge)

Bitte beachten Sie: Die einzelnen Aufgaben werden zur Laufzeit generiert. Dabei gibt es zu jeder Frage mehrere sprachlich und inhaltlich unterschiedliche Varianten. Das heißt, dass sich die Tests beim wiederholten Üben unterscheiden. Es ändert sich die Reihenfolge der Fragen, die Reihenfolge der Distraktoren in der jeweiligen Frage und es gibt unterschiedliche Formulierungen der Fragen und der Distraktoren. Es hat also keinen Sinn, sich zu merken, dass bei Frage 1 die Antwort 2 richtig ist usw., sondern man muss jedes Mal die Fragestellung neu erfassen und beantworten.

Zu den einzelnen Antworten erhalten Sie bei der Kontrolle weiterführende Erläuterungen.

Definition: Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft kommt durch mindestens eine Willenserklärung zustande, die mit einer Rechtsfolge verbunden ist bzw. sind. Die Willenserklärungen begründen inhaltlich die vereinbarten vertraglichen Rechte und Pflichten. Grundsätzlich gilt demnach: Ohne das Vorhandensein mindestens einer Willenserklärung kann es kein Rechtsgeschäft geben.

Bei den Rechtsgeschäften unterscheidet man nach einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften.

Arten von Rechtsgeschäften

Einseitige Rechtsgeschäfte

Bei einseitigen Rechtsgeschäften entsteht das Rechtsgeschäft durch eine Willenserklärung. Eine weitere Willens­erklärung (zum Beispiel durch die Adressaten eines Testaments oder einer Kündigung) ist nicht notwendig. Dabei ist für die Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäfts die Empfangsbedürftigkeit entscheidend.

Einseitige Rechtsgeschäfte mit empfangsbedürftigen Willenserklärungen

Bei dieser Art des Rechtsgeschäfts muss die Willenserklärung der einen Person der anderen Person zugehen, damit sie wirksam wird. Entweder ist die Person anwesend, so dass sie die Willenserklärung entgegennehmen kann oder sie ist abwesend, d. h. die Willenserklärung muss dem Abwesenden in seinem Herrschaftsbereich zugehen (z. B. in seinem Briefkasten), so dass er umgehend die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

Beispiel: Kündigung

Herr Meyer, Personalchef der Möbelfabrik Wurm, möchte dem Mitarbeiter Hannes Neander kündigen. Die Kündigung als Rechtsgeschäft entsteht durch eine Willenserklärung. Ausschließlich Herr Meyer äußert im Namen der Möbelfabrik Wurm seinen Willen zur Kündigung. Die Kündigung ist ohne Zustimmung von Herrn Neander rechtswirksam, allerdings erst, wenn sie Herrn Neander zugeht, denn sie ist empfangsbedürftig. Das kann zum Beispiel per Post, per Kurier oder durch einen eigenen Boten der Möbelfabrik Wurm geschehen. Auch eine mündliche Aussprache der Kündigung in Gegenwart von Herrn Neander ist möglich. Allerdings muss die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit schriftlich vorliegen (vgl. BGB § 623 Schriftform der Kündigung).

Einseitige Rechtsgeschäfte mit nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen

Bei diesen Rechtsgeschäften muss die Willenserklärung nicht unmittelbar der anderen Person zugehen. Sie werden dann wirksam, "… sobald sie vollendet und für den Rechtsverkehr bestimmt sind." (Derer, S.: Rechtskunde, 2011, Troisdorf, S. 47).

Beispiel 1: Testament

Gudrun Katzoweit schreibt angesichts ihres fortgeschrittenen Alters ein Testament. Das Testament ist hier schon mit der Erklärung, d. h. der Niederschrift, wirksam. Ein sofortiger Zugang des Testaments zu den Empfängern ist zum Zeitpunkt der Erklärung nicht notwendig, damit das Rechtsgeschäft insgesamt wirksam wird.

Beispiel 2: Auslobung

Die Geschäftsführung der Möbelfabrik Wurm veranstaltet für alle Mitarbeiter ein Preisausschreiben. Als Gewinn für das Preisausschreiben wird eine Goldmünze (1 Unze) ausgelobt. Das Versprechen des Gewinns ist eine nicht empfangs­bedürftige Willenserklärung (hier: so genannte Auslobungserklärung). Eine sofortige Annahmeerklärung durch die Teilnehmer ist nicht notwendig.
Übrigens: Ein Preisausschreiben ist nach § 661 Abs. 1 BGB nur gültig, wenn für das Spiel eine Frist ausgeschrieben wird. Ohne diese Fristbestimmung liegt kein gültiges Preisausschreiben vor.

Mehrseitige Rechtsgeschäfte

Bei mehrseitigen Rechtsgeschäften entsteht das Rechtsgeschäft durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Das Rechtsgeschäft ist rechtswirksam, sobald die Willenserklärungen abgegeben wurden.

Ein mehrseitiges Rechtsgeschäft wird als Vertrag bezeichnet.

Beispiel: Kaufvertrag

Axel Baade möchte sich ein neues Auto kaufen. Hierzu geht er zum Autohändler Fuchs und vereinbart mit ihm einen schriftlichen Kaufvertrag über einen Tocota Yorolla. Im Kaufvertrag (zweiseitiges Rechtsgeschäft) sind die miteinander übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien niedergeschrieben.

Zusammenfassende Übersicht

Rechtsgeschäfteeinseitige Rechtsgeschäftenur eine Willenserklärung notwendigmehrseitige Rechtsgeschäftemindestens zwei Willenserklärungen notwendigRechtswirksamkeitempfangsbedürftignicht empfangsbedürftigmit Zugang der Willenserklärungmit Abgabe der Willenserklärungmit Abgabe der übereinstimmenden Willenserklärungen

Viel Erfolg beim Üben.