(Stand 2025, Unterscheidung nach Ost und West entfällt)
Sozialversicherung | Beitragssatz | Beitragssatz Arbeitnehmer | Beitragssatz Arbeitgeber | Beitragsbemessungsgrenze |
Krankenversicherung (KV) | Beitragssatz: 14,6 % | Beitragssatz Arbeitnehmer: 7,3 % + x/2 | Beitragssatz Arbeitgeber: 7,3 % + x/2 | Beitragsbemessungsgrenze: 5512,50 € |
Rentenversicherung (RV) | Beitragssatz: 18,6 % | Beitragssatz Arbeitnehmer: 9,3 % | Beitragssatz Arbeitgeber: 9,3 % | Beitragsbemessungsgrenze: 8050 € |
Arbeitslosenversicherung (AV) | Beitragssatz: 2,6 % | Beitragssatz Arbeitnehmer: 1,3 % | Beitragssatz Arbeitgeber: 1,3 % | Beitragsbemessungsgrenze: 8050 € |
Pflegeversicherung (PV) | Beitragssatz: 3,6 % | Beitragssatz Arbeitnehmer: 1,8 % für AN mit einem Kind* 0,6 % Zuschlag für Kinderlose 0,25 % Abschlag je weiteres Kind unter 25 Jahren, max. 1 % Abschlag | Beitragssatz Arbeitgeber: 1,8 % | Beitragsbemessungsgrenze: 5512,50 € |
* Der Arbeitnehmeranteil von 1,8 % zur Pflegeversicherung gilt jetzt als Basiswert für Versicherte mit einem Kind (unabhängig vom Alter des Kindes). Zusätzlich gibt es für Arbeitnehmer Abschläge für weitere Kinder unter 25 Jahren (je Kind 0,25 % Abschlag, maximal 1 % Abschlag). Kinderlose zahlen ab dem vollendeten 23. Lebensjahr einen Aufschlag von 0,6 %. Der Arbeitgeberanteil liegt immer bei 1,8 %.
Tabellarische Übersicht für die Ermittlung des Arbeitnehmeranteils an der Pflegeversicherung:
AN/Elternschaft | Beitragssatz | Ermittlung |
---|---|---|
Kinderlose (ab dem 23. Lebensjahr) | Beitragssatz: 2,4 % | Ermittlung: 1,8 % + 0,6 % Zuschlag |
ein Kind (altersunabhängig) | Beitragssatz: 1,8 % | Ermittlung: ohne Zu- oder Abschläge |
zwei Kinder | Beitragssatz: 1,55 % | Ermittlung: 1,8 % - 0,25 % Abschlag |
drei Kinder | Beitragssatz: 1,3 % | Ermittlung: 1,8 % - 0,5 % Abschlag |
vier Kinder | Beitragssatz: 1,05 % | Ermittlung: 1,8 % - 0,75 % Abschlag |
fünf Kinder und mehr | Beitragssatz: 0,8 % | Ermittlung: 1,8 % - 1 % Abschlag |
Wichtig: Der Abschlag gilt für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind bis zum Ende des Monats, in dem das Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Der Abschlag ist also altersabhängig und auf maximal vier Kinder unter 25 beschränkt.
Hinweis: In Sachsen gelten für die Pflegeversicherung andere Beitragssätze (Arbeitnehmer: 2,2 %, Arbeitgeber: 1,2 %). Da dieses Detail in den bundesweiten IHK-Prüfungen und in vielen Lehrbüchern keine Beachtung findet, wird es in den Aufgaben nicht geübt.
Hinweis zur Krankenversicherung
x = Zusatzbeitrag (bis einschließlich 2018 nur für Arbeitnehmer, ab 2019 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
Für die gesetzlichen Krankenkassen wird ein einheitlicher allgemeiner Beitragssatz von 14,6 % festgeschrieben. Benötigen die Krankenkassen höhere Einnahmen, so können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Entsprechend dem Versicherungsentlastungsgesetz werden die gesamten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, d. h. einschließlich der Zusatzbeiträge, wieder paritätisch von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Damit werden bei Kostensteigerungen im Gesundheitswesen die Arbeitgeber solidarisch zur Kasse gebeten.
Der für das Jahr 2024 geltende durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 1,7 Prozent (im Vorjahr 1,6 Prozent). Jedes Jahr wird aus Transparenzgründen der durchschnittliche Zusatzbeitrag im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dieser jährlich veröffentlichte Zusatzbeitrag ist nicht der tatsächliche Zusatzbeitrag jeder Krankenkasse, sondern ergibt sich pauschal aus den jährlichen voraussichtlichen Ausgaben für Gesundheitsleistungen und den voraussichtlichen Einnahmen aus dem Gesundheitsfond aller Krankenkassen zusammen.
Der veröffentlichte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für den Verbraucher ein Hinweis, wie hoch der Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse sein könnte, wenn die Krankenkasse die durchschnittlichen Ausgaben und Einnahmen hätte. Die Einnahme- und Ausgabesituation einzelner Krankenkassen kann jedoch davon abweichen und einen anderen Zusatzbeitragssatz erfordern. Einheitliche Beitragssätze der Arbeitnehmer über alle Krankenkassen hinweg wird es in der Zukunft mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht mehr geben.
In der Aufgabe müssen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers berechnet und in die dazugehörigen Felder der jeweiligen Sozialversicherung eingetragen werden. Achten Sie darauf, ob und in welcher Höhe ein Zusatzbeitrag des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung zu berücksichtigen ist.
Zur Ermittlung des Nettoentgelts werden alle Abzüge (Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmerbeträge der gesetzlichen Sozialversicherungen) vom zu versteuernden und sozialversicherungspflichtigen Entgelt abgezogen.
In der Aufgabe muss das Nettoentgelt ermittelt und in das vorgegebene Feld eingetragen werden.
Unter dem vermögenswirksamen Sparen versteht man den Betrag, welchen der Arbeitnehmer im Rahmen seines vermögenswirksamen Sparvertrags (z. B. mit der Bank) sparen möchte. In diesem Zusammenhang kann er mehr sparen als der Arbeitgeber ihm als Zuschuss gewährt. Er kann aber auch nur den Zuschuss des Arbeitgebers sparen. Die vermögenswirksame Gesamtsparleistung wird vom Arbeitgeber einbehalten und der vom Arbeitnehmer gewünschten Sparerinstitution (z. B. Bank, Bausparkasse) überwiesen.
In den Aufgaben ist die Höhe der vermögenswirksamen Gesamtsparleistung vorgegeben und muss in die Entgeltabrechnung übertragen werden.
Hat der Unternehmer dem Arbeitnehmer einen Vorschuss ausbezahlt, so ist dieser im Rahmen einer vereinbarten Frist zurückzuzahlen. Bei Rückzahlung taucht der Vorschuss in der Position verrechneter Vorschuss auf und verringert die Auszahlungshöhe des Monatsentgelts.
Im Programm wird ein eventuell zu verrechnender Vorschuss stets vorgegeben und muss nur in die Entgeltabrechnung übertragen werden.
Viel Erfolg beim Üben.
Beim Thema Entgeltabrechnungen spielt die manuelle Ermittlung der Lohnsteuer über das Einkommenssteuergesetz in Lehrwerken zum Rechnungswesens (IKR) und in IHK-Prüfungen keine Rolle. Die Lohnsteuer wird in den Aufgaben nicht berechnet, sondern vorgegeben. Ab und an gibt es in einzelnen Fachbüchern Übungen, welche die Ermittlung der Lohnsteuer mit Hilfe von Lohnsteuertabellen vertiefen, jedoch sind diese Übungen insbesondere auch in den IHK-Prüfungen rückläufig.
In den Übungen des Rewe-Trainers wird die Lohnsteuer auch als Wert vorgegeben. Berechnet wird sie anhand gesetzlicher Vorgaben.
EStG § 32 a Einkommenssteuertarif (in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung)
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. (...)
Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 15.999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
Aktuelle Werte finden Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
Mit Hilfe dieser zweier Formeln wird ausgehend vom zu versteuernden Einkommen die Steuerlast unter Berücksichtigung der nichtlinearen Progression berechnet.
Beispiel:
Hinweis: Die Beispielrechnung wird nicht an die jährlichen Änderungen EStG § 32 a angepasst, es geht um eine Modellrechnung.
Angenommen Herr Müller hat ein Jahreseinkommen von 26.400 € brutto. Wie hoch beträgt die Lohnsteuer?
Das zu versteuernde Einkommen des Herrn Müller beträgt 26.400 €, d. h. es ist nach dem § 32 a EstG folgende Formel anzuwenden:
Rechenschritte zur Ermittlung der Steuer:
Dieser Wert wird im Programm vorgegeben.
Wie Sie sehen, wird bei der Berechnung der Lohnsteuer aus Vereinfachungsgründen auf den Abzug des Werbekostenpauschbetrags nach § 9 a (1) EStG, des Sonderausgabenpauschbetrags nach § 10 (c ) (1) EstG und der Vorsorgepauschale nach § 10 c (2) (3) (5) EStG) verzichtet. Das Jahreseinkommen wird demnach mit dem zu versteuernden Einkommen gleichgesetzt. Die sich aus diesem Vorgehen ergebende leichte Erhöhung der Steuerlast ist vernachlässigbar, zumal die Aufgaben Modellcharakter haben.
Genauso wenig wird auf Steuerklassen und die entsprechenden Auswirkungen eingegangen. Ausgangspunkt ist stillschweigend die Steuerklasse I.
Des Weiteren werden Kinderfreibeträge grundsätzlich der Partnerin bzw. dem Partner zugeschrieben, so dass die Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer jederzeit geübt werden kann. Darauf ist u. U. im Unterricht hinzuweisen.